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^ Art. 34. Die Rheiuschifffahrts-Abgabeu solleu niemals .veder gauz noch theilweise rerpachtet, souderu von jedem Rhetustaate für eigene Rechnung durch Beamte erhoben .verde.

Die betheiligteu Regierungen der Rheiustauteu verpstichten ssch gegen- seitig, an ihren respeeuveu Zollstelleu so viele Beamten zu halteu, daß in vem Dienste daselbst kein Stillstand, und bei Absertigung des Schiffs- patrous oder Führers kein Ansenthalt für dieselben eintreten könne.

Art. 35. An Orten, wo eine Zollstelle ist, dürfen Schiffspatrone oder Führer nicht ein- . oder ansladen, bis sie hierzn von dem Rheinzoll- beamten die Erlanbniß erhalten hqben, den Rhein -Zollbeamten aber isi von ihren respeeuven Landesherrschasten ansdrückuch zur ^sticht zu machen, daß sie den Schiffspatroueu oder Führern keinen Ansenthau vernrsachen.

Jm Uebertretungs- Falle hat der Schiffspatron oder Führer den doppelten Betrag des Rheinzolles von den srüher ein- oder ausgeladenen und an's User gelegten, oder an Bord eines andern Schisses gebrachten Gütern zu zahlen^ vorbehaltlich der übrigen Strafen, welche die Abgaben- gesetze des Landes, wo dieser Vorschrfft znwider gehandelt worden ist, gegen voreilige oder heimliche Ansladungen verhängt haben mögen. ^)

Was an anderen Orten bei dem Anlanden sowohl als dem Ein- und Auslaudeu zu beobachten ist, bestimmen die Abgabengesetze jedes Gebietes. ^

dritter Titel. Von der Anwendung der in jedem Uferstaate geltenden Stenergesetze bei der Rheinschifffahrt.

Art. 36. Eiu Schiff, das auf die vorgeschriebene Weise mu eiuem, in gehöriger und vorschristsmäßtger Form ausgestellten Mauiseste versehen ^ ist, soll unter dem Vorwande, daß es uöthig sei, desseu Ladung zu uuter- sucheu, wegen eiues öffentlichen Stener-Jnteresses auf seiner Fahrt anders- ^wo, als an einer Rheiuzollstelle oder in den, unter Arukel 41 gedachten Fällen, nicht abgehalten werden.

Art. 37. Anf dem Rheinstrome, von da, wo er schiffbar wird, bis ins Meer, und umgekehrt, ist ohne Rücksicht aus das, was in eiuzelueu Staateu bei der Eiu- und Ausfuhr vorgeschrieben sein mag, die Durch- fuhr aller Waareu ohne Ausuahme erlaubt, und bei ihrem Transporte auf dem ganzen oben bezeichneten Rheinlaufe nur den, in der gegenwar- tigen Ordnung festgestellten Abgabeu unterworsen.

Die Steuergesetze des Landes treten demnach nur ein, wenn Waaren mit der Vestimmung ankommen, hn Lande ausgeladeu zu werden, wenn Waareu von dern ^anve ^ Ausfuhr an Vorv gebracht, aus dem Schiffe

^) Jn Bezng des Allena 2 Art. 35. .^n.r. Snppkementar-Artuek Nr. ^.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 208. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/652&oldid=- (Version vom 31.7.2018)