Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/672

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


852

Umstäude, darüber berathschlagen, ob er lediglich entlasse, oder ob er vor Gericht gezogen werden.soll.

Jm ersteu Falle erhält der Oberausseher, wenn er noch nicht zehn Jahre gedient hat, die Hälste, sonst aber zwei Driuel seiner bisherigen Besoldung als Gnadengehalt. - Eben dies geschieht, wenn er in Rnye- stand deswegen versetzt wird, weil ihm sein Gesundheitszustand nicht er- laubt, läuger zu dieueu.

Die also bewilligte Pension wird aus ebeu diese Weise, wie die Be- soldung selbst gezahlt.

^ Jm zweiten Falle entscheidet die Eentral^Eommissiou in einer, uach Vorschrfft des 17. Artikels des Wiener Vertrages vorgenommeneu Berath- schlagung, und also uach absoluter Mehrheit der Summen, welche Gerichte in erster und zweiter Jnstanz ihn richten sollen, und er wird alsdann nach dem über ihn angesprochenen Urtheile behandelt.

Ueber die Frage, ob der Oberausseher entlasten werden soll, wird von der Eentral-Eommission aus dieselbe Weise wie bei Erueuuung dieses Beamte (Artikel 95) abgestimmt. Er verliert jedoch seine Stelle nicht, wenn er nicht wenigstens zwei Drittel der im Art. 95 besummte Anzahl von Stimmen gegen sich hat.

Art. 101. Der Rhein wird in vier Anssichtsbezirke getheilt. Der erste erstreckt sich von da, wo der Strom schiffbar wird, bis zum Aus- fluße der Lauter, der zweite von dort bis zum Ansstnße der Nahe, der dritte von der Nahe bis znr niederländischen Gränze, und der vierte aus den übrigen Theil des Stromes im niederländischen Gebiete bis in's Meer.

Für jeden dieser Bezirke wird ein besonderer Ansseher für die Rhein- schiffsahrt aus Lebenszeit ernannt. Frankreich und Baden ernennen den erstens Bayern, Großherzogthnm Hessen und Nastan den zweitens Preuße den dritten, und die Niederlande den vierten.

Jeder Anffeher erhält seine Besoldung und seine etwanige Pension von den Staaten, welche ihn ernannt haben. Von diesen wird ihm auch sein Wohnsitz in einer rheinischen Handelsstadt seines Bezirkes ange- wiesen.

Jn Dienstsachen wird den Anssehern in allen Rheinstaaten die Por- tosreiheit gestattet.

Art. 102. Das Amt des Aussehers, welcher dazn von de Staaten, die ihn ernannt haben, aus die gegenwärtige Ordnung verpflichtet wird, besieht darin, den ihm angewiesenen Bezirk zweimal im Jahre zu beret- fen, die in dem Flnße entstandenen Schiffsahrts-Hinderniffe zu unter- suchen^ den Znstand des Leinpsades in Angenschein zu nehmen und hier- über sowohl, wie über alle der gegeuwarugen Orduung zuwiderlaufende

Mängel, die er entweder auf seinen weisen entdeckt oder durch eiugezogee

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 228. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/672&oldid=- (Version vom 31.7.2018)