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5 ausweichen und dabei die augehäugteu Schiffe in Eiue Liuie hinter eiuauder briugen.

3. Bei alleu Vorbeffahrteu auderer Schiffe habeu die Führer des Schlepp- zuges und der augehäugteu Schiffe für das Zusammeuzieheu des Znges in der Art zu. sorgen, daß die vorbeifahreudeu Schiffe den erforderliche Raum studeu.

4.. Niemals dürfeu mehr als je zwei Schiffe uebeu eiuauder gekuppelt fahreu.

Art. 7.

E. Ju Betreff der Segelschiffe.. a. Wenn sie vom User aus gezogen werden.

1. Alleu vom User aus gezogeueu Schiffeu darf nur auf der, diesem Ufer eutgegeugesetzteu vorbeigesahreu werden. Die gezogeueu Schiffe müsseu auf das, im Art. 5. Nr. 1 vorgeschriebene Zeicheu sich so weit als möglich dem User uäheru.

^- Zwischen einerrr gezogeueu Schiffe und dem User, von welchem aus dasselbe gezogen wird, dars nur von einem zur Persoueubesörderung dieueudeu Dampsschiffe, und zwar nur dauu durchgefahren werden, wenn offenbare Gesahr statt hat, wenn znvor das Zeichen durch Aurus von dem Dampsschiffe aus gegeben worden, und wenn das gezogene Schiff sich außerhalb des gewöhulicheu Bergsahrwassers bestudet. Der Führer des Segelschiffes mnß aus den Aurus sogleich die Leiue salleu laffeu, und das Dampsschiff mnß so lange als mög- kich mit stillgestellten Rädern über die Leine forttreiben.

Art. 8.

b. Wenn sie zu Thal treiben. 1. Einem ohne Hilfe der Segel zu Thal treibenden Segelschiffe mnß jedes Dampsschiff ausweichen. Mangelt es hierzn an Ranm, so mnß das Segelschiff aus das im Art. 5 vorgeschriebene Zeicheu mit .Hilse von Ruderu und Auker so weit als möglich zur Seite ausbiegen. Das Ouertreibeu der Schiffe ist, den Fall höherer Gewalt ansge- nommen, nntersagt.

Art. 9.

c. Wenn sie laviren. Lavirende Schiffe dürsen nicht zwischen einem Dampsschiff und dem von diesem gehaltenen User sahren. Dieselben müssen daher wenden, beöor sie den Fahrweg (Kurs) eiues sich nahenden Dampsschiffes dnrchkrenzen.

Art. 10.

P. Jn Betress der einzelnen Fahrzenge. 1. Jn der Nähe tief beladener, sowie aller Fahrzeuge^ deren Belastungs^ fähigkeit weniger als 600 Zentner beträgt, müssen die Dampsschiff^

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 319. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/763&oldid=- (Version vom 31.7.2018)