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sich durch technische Untersuchung die Ueberzeugnug verschafft habeu, daß das Fahrzeug die zu dieser Schiffsahrt ersorderlicheu Eigeuschasteu besitzt.

Art. XV. Das Schiffspatent verliert seine Giltigkeit, wenn das Fahrzeng anfhört, Eigenthnm eines Unterthanes des patenurenden User- landes oder ei.ter in diesem Userlande eoneessionirten Gesellschaft zu sein.

Die zustäudtge Behörde des besagten Userlaudes hat das Schiffs- patent in dem obenerwähnten Falle und auch dann znrückznnehmen, wenn das Fahrzeng sich nicht mehr in dem erforderlichen schiffsahrtstüchugen Znftande^ besindet.

Beim Uebergange eines Schiffes in das Eigenthnm eines andern Unterthans oder einer andern Gesellschast des nämlichen Userlandes steht es dem nenen Eigenthümer srei, entweder ein nenes Patent oder die Jn- doffirung des auen aus seinen Namen bei der eompetenten Behörde zu erwirken.

Art. XVI. Das Schifferpatent, welches ersordert wird, ^um einen Schiffssührer znr Leitung der Fahrzenge in der Flnßschiffsahrt aus der Donan geeigneten erkennen, wird ihm von den eompetenten Behörden eines der Userländer nach dem beiliegenden Mnster 8. ansgestellt.

Dieses Patent soll nur erprobten und nnbescholtenen Personen ver- Uehen werden, welche vorlänsig in einer dnrch ämtlich bestellte Sachver- ständige vorgenommenen Prüsung genügende Beweise der Besähigung ge- geben haben.

Das dergestalt abgestellte Schifferpatent gibt dem Schiffer die Er- mächtigung zur Führung aller zu der in dieser Urkuude ausgedrückte Kategorie gehörigen Fahrzeuge jenes Userlaudes, von welchem er sein Patent erhalteu hat.

Jedem Userlaude ist es vorbehalteu, zur Führung der ihm augehö- rigen Schiffe, die mit dem Schifferpateute eiues auderu Userlaudes ver- scheuen Schiffssührer zuzulaffeu oder^ nicht.

Art. XVIL Das Schifferpatent verliert seiue ^Giltigkeit, wenn per Schiffer, saus er Unterthan des Userlandes war, von welchem er jenes Patent erhauen hat, anshört, Unterthan desselben zu sein.

Das Schifferpatent soll von de zuständige ^Behörde des betreffe- de Userlandes sowohl im obigen Falle, als auch m dem Falle znrück- geommen werden , wenn sie sich von der Unsähigkeit des Schlffers über- zegt oder im Jnteresse der Ansrechthaltung der Ordnung oder öffent- liche Sicherheu es als nothwendig erkannt haben, ihm . die Ansübung der Flußschiffahrt zu uutersagen.

.Jm letzteren Falle soll einem solche Schiffssührer in keinem User- lande ein nenes Schifferpatent ertheilt werden, ehe die Gründe seiner

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 375. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/819&oldid=- (Version vom 31.7.2018)