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3. Reglement für den ^aseu ^vü Lindau ^-m I3- Mä.rz 1843.^)

L abtheilung.

Die vorschristen über die Schiffsahrt und die Benutzung des castus zu Lindau betreffend.

^. 1. Jeder Führer eines Dampf- oder Segelschiffes hat sich, unbeschadet seiner zollordnungsmäßigen Verpstichtungen , atsbald nach seiner Ankunst bei dem königl. Hafenkommissär zu melden und zollord- unugsmäßig zu deklariren^ ob sein Schiff nnbesrachtet oder geladeu, und mit welcher Ladung^ augekommen sei.

^. 2. Ueber die gescheheue Anmeldung erhält der Schiffsführer von dem königl. Hasenkommissär einen Schein mit der eorrespondirenden Nnmer des sortlansenden Registers.

Diese Nnmer bezeichnet die Reihensolge, in welcher die Ansladung derjeuigen Schiffe stausindet, welche die Ermächugung htezn von dem kömglichen Hauptzollamte erhalten haben.

Bei dringenden Verkehrsverhältnissen oder wenn andere erhebliche Umstände es ersordern, ist jedoch der königl. Hasenkommissär ermächugt, nach ersolgter zollamtucher Erlaubuiß zur Ausladung eine Ausuahme von dieser Reihensolge zuzulassen.

^. 3. Den Dampsschiffen ist bei amtlich genehmigten Tonrfahrten der Vorrang vor den Segelschisten gestauet.

^. ^. Jnsoserne die Anwesenheu von vielen Fahrzengen es erfor- dert, wird der königl. Hasenkommiffär die Stelle bezeichnen, wo aus- und eingeladeu werden muß.

t^. 5. Jeder Führer eines Damps- oder Segelschisses, welcher in dem .Hasen von Lindan Ladung einznnehmen berechtigt ist, hat bei der Ansübung dieser Befngniß die jeweils hierüber bestehenden Vorschristen genau zu beobachten und nmß sich vor dem Ablausen mit eiuem bestach- teteu Schiffe über die gute Beschaffenheit desselbeu und über desseu La- dungssähigkeit durch ein amuiches oder amuich bestätigtes und jährlich zu ernenerndes Zengniß answeisen können.

Jnr^Ermanglungssalle kann ein solches Zengniß aus Verlangen des Betheuigten von dem königl. Hasenkommiffär ertheilt werden, nachdem derselbe über den Znstand des Fahrzeuges die protokollarische Aenßerung der ausgestellte Sachverständigen erhoben hat.

^. 6. Den Führern von Schiffen, die ein solches Zengniß nicht besitzen, oder deren Schiffe dennoch schlecht beschaffen, schlecht geladen, überladen, oder uut den vorgeschriebenen Geräthschasteu nicht vollkommen

^) 0ont. dornenden Bertrag zwischen Bayern und der Schweiz iiber die Schiff-

fahrt auf dem BOdenfee. S^ 8.^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 420. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/864&oldid=- (Version vom 31.7.2018)