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3. Diese Niederlage (^. 2) steht unter Verschluß und Eontrole der Zollverwaltung.^

Fabrikanten bevollmächugen, die Niederlegung aus seinen Namen zu be- wirken.

^. 4. Anch Frachtführer müssen für den Fall, daß der bezeichnete Empfänger einer Waare binnen der znr Anmeldung vorgeschriebenen Frist entweder nicht ansznmitteln wäre oder die Annahme und Anmeldung der Waare verweigern sollte, behnfs der Niederlegung derselben, nöthigensaus unter Vermittelung des Amtes, einen Kanfmann, Speditenr oder Fabrikanten des Niederlageorts bestellen, auf dessen Anmeldung und Eonto die Ansnahme in die Niederlage ersolgt.

^. 6. Waaren, deren Lagerung der Niederlage schädlich sein kann, als: der Verpestung verdächtige Sachen, Gegenstände, welche znr Selbstent- zündung geneigt oder der Erplosion säyig stnd, oder deren Ansbewahrung dnrch Mittheilung ihrer Eigenschast den nahe lagernden Waaren nachtheilig sein kann, sowie Waaren, die bald in Fänlniß überzngehen pstegen, werden zur Niederlage nicht angenommen.

^. 7. Jn wieweit Gegenstände, aus den Wnnsch des Niederlegers oder weil ihre Lagerung in geschlossenen Ränmen entweder für sie selbst oder für das übrige Lagergnt nachtheilig ist, im Freien niedergelegt werden dürfend wird von dem Amte bestimmt.

^. 8. Waaren, die nicht gewöhnlich in nnverpacktem Znstande ansbe- wahrt zu werden pstegen, können nur in gnter Verpackung znr Niederlage angenommen werden.

Beschädigte Verpackungen müssen znvor hergestellt werden.

^. l2. Wenn eine, aus mehreren Eolli bestehende, zusammen verwogene gleichnamige Waarenpost mit Begleitschein ankommt, von welcher nur ein Theil znr Niederlage gelangen, der übrige Theil aber gleich eine andere Be- stimmung erhalten soll, so muß gleichwohl die gesummte Waarenpost znr Niederlage angemeldet und es kann nur von dort aus weiter darüber bispo- nirt werden.

^.19. Wenn die Revision beendigt ist, hat der Niederleger die Waaren auf eigene Kosten zu den Lagerränmen und in denselben an denjenigen Ort zu schaffen, welcher für die Lagerung angewiesen wird.

^. 20. Nach geschehener Niederlegung wird dem Niederleger ein hin- sichtlich der Eintragung in das Niederlage ^ Register bescheinigtes Eremplar des Ansznges zngestellt, welches ihm als Niederlageschein dient.

^. 21. Der Niederlage-Verwalter hat die Verpstichtungd steißig nach^ zuseheu, ob die lagernden Waaren schadhast, besonders Fässer, in welchen sich Flüssigkeiten befinden, leck geworden sind, und in diesem Falle die Nieder- leger sosort davon in Kenntnis zu setzen, um die ersorderlicben Maaßregeln treffen zu können. Die Niederleger sind verbnnden, die Anweisungen des Nie- derlage-Verwalters hierbei zu besolgen. Wird solches versänmt oder verzögert und ist aus der Sänmniß Nachtheil für den Niederleger oder für andere Waa- ren, nach dem Urtheile des An1tesd zu besürchten, insbesondere eine Waare in den Znstand geraten, daß sie größtenteils oder gänzlich verdirbt, so ist der Niederlegerd nnter Fristbestimmungd anszusorderu, entweder die Waare aus

der Niederlage zu entnehmen l^der die zu deren Erhauung ersorderlichen Maaß-

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 452. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/896&oldid=- (Version vom 31.7.2018)