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der Fahrzeuge, aus welche die Ueberladung staustndet, schristlich auge- meldet werden.

Die gleiche Behandlung ist unter der obigen Voranssetzung auch in dem Freihasen zu Regensbnrg znläßig, wenn daselbst eine bereits an der Grenze nach einem rückwärtsgelegenen Freiyasenplatze deelartrre ganze Schiffsladung aus die Eanalschiffe nnter zollamtucher Ansticht und Mu- wirkung übergeladen wird.

Anch diesen Ueberladungen hat jedesmal eine schristliche Anzeige des Schiffssührers bei dem Amte, welches dieselben zu beaufsichtige hat, vorauszugehen.

Außerdem aber stndet in Fällen von Um- und Ueberladungen von Vord zu Bord, welche nicht als bloße Leichterungen zu betrachte sind, oder wenn noch vor der Anknnst im Bestimmungsorte über eine an der Grenze nnter Schiffs-Verschlnß gesetzte Ladung theilweise anders disponirt wird, und zwar rücksichtlich der ganzen Ladung, hie Vehaudlung uach de allgemeine Regeln der Zoll-Ordnung statt.

^ 4. Sind die Schiffsladungen unter Gesummt -Verschlnß des Schiffes genommen worden, so ist nnterwegs die Beiladung von unver- zollten Waaren, insosern diese eolliweise verschlossen sind, nnter zollamt- licher Ansticht znläßig, die Beiladung von Gegenständen des sreien Ver- kehrs aber nur insoweit, als sie von den unter Schiffsverschlnß besindlichen Gütern getrennt verladen werden können.

5. Wenn bei stattfindenden Leichterungen oder in Folge von unglückssäl.len die Abnahme des Schiffsverschlusses uothwendig wird, so hat sich der Schiffssührer an die nächstgelegene Zollstelle oder bei zu weiter Eutferuung einer solchen an die nächste Polizei-Behörde zu weude, um die Bleie oder Siegel abnehmen zu laffen, auch ssch sofort denjenigen Vorkehrungen zu unterwerfen, welche von den Zoll- oder Polizei-Beamten zur Verhütung heimlicher Waareneinschwärzung angeordnet werden.

Jst zur Abweudung oder in Folge von Unglückssällen eine Lösung des Schiffs -Verschlnsses so dringend nothwendig, daß sie, ehe und bevor noch bei einer Zoll- oder Polizei-Behörde der Antrag auf Abnahme des Verschlusses gestellt werden kann, eintreten mnß, dann hat der Schiffs- sührer nach stattgehabter Lösung des Verschlnsses, anßer der Meldung bei einer der vorgedachten Behörden zum Behnfe angenblicklicher Vorkehruu- gen, unverzüglich auf der uächsteu Zollstelle davou Auzeige zu machen, und diese kann alsdann, nach ihrem Ermessen, eine Revision der Ladung eiutreten lassen

l^. 6. Die vorstehend (^. 5) für Fälle der nothwendigen Löfnug des Schisssverschlusses gegebene Vestimmung ssndet auch Anwendung nus

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 484. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/928&oldid=- (Version vom 31.7.2018)