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1856 bezüglich der Auslieferung politischer Verbrecher auf die nicht zum deutschen Bunde gehörigen Kronländer des österreichischen Kaiserreiches auszudehnen, so, daß die Bestimmungen dieses Bundesbeschlusses auch auf jene Fälle volle Anwendung finden sollen, in welchen das Verbrechen oder Vergehen, wegen dessen durch eine kaiserlich österreichische Behörde von der königlich bayerischen Regierung die Auslieferung eines Individuums begehrt wird, in einem nicht zum deutschen Bunde gehörigen Kroulande des österreichischen Kaiserthums oder von den Angehörigen eines solchen Kronlandes begangen wurde, so wie umgekehrt auch auf den Fall, wenn die bayerische Regierung nach Maaßgabe des erwähnten Bundesbeschlusses von der kaiserlich österreichische Regierung die Auslieferung eines solchen Individuums in Anspruch nimmt, welches sich in einem nicht zum deutschen Bunde gehörigen Kronlande des österreichischen Kaiserstaates aufhält.

Urkund dessen ist gegenwärtige Erklärung in Folge Ermächtigung Seiner Majestät des Königs vollzogen worden und es soll dieselbe nach erfolgter Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung von Seite der kaiserlich österreichischen Regierung öffentlich bekannt gemacht werden.

München den 21. Mai 1855.

Königlich bayerisches Staatministerium des königlichen Hauses und des Aeußern.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J 1855. Nr. 26. S. 543-553.


12. Conf. sub Absch. I. Jurisdictions-Verträge sub Nr. 5. den Nachtrags-Vertrag mit Württemberg. Art. 1. vom 22. Dezember 1854.


VIII. Abschnitt.
Verträge in Bezug auf Uebernahme der Ausgewiesenen.

1. Bekanntmachung. Die Uebereinkunft wegen Uebernahme von Ausgewiesenen zwischen Bayern, Preußen, Sachsen, Kurhessen, Hessen-Darmstadt, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Nassau, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Altenburg, Anhalt-Dessau, -Cöthen und -Bernburg, Schwarzburg-Rudolstadt und -Sodershausen, Reuß-Plauen älterer und jüngerer Linie, Waldeck und Lippe betreffend.

Staatsministerium des königlichen Hauses und des Aeußern.

Nachdem die nachstehende Uebereinkunft wegen Uebernahme von Ausgewiesenen dd. Gotha den 15. Juni 1853 nunmehr von sämmtlichen

contrahirenden Regierungen genehmigt worden ist, so wird dieselbe, in

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 94. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/94&oldid=- (Version vom 17.12.2016)