1856 bezüglich der Auslieferung politischer Verbrecher auf die nicht zum
deutschen Bunde gehörigen Kronländer des österreichischen Kaiserreiches
auszudehnen, so, daß die Bestimmungen dieses Bundesbeschlusses auch auf
jene Fälle volle Anwendung finden sollen, in welchen das Verbrechen oder
Vergehen, wegen dessen durch eine kaiserlich österreichische Behörde von
der königlich bayerischen Regierung die Auslieferung eines Individuums
begehrt wird, in einem nicht zum deutschen Bunde gehörigen Kroulande
des österreichischen Kaiserthums oder von den Angehörigen eines solchen
Kronlandes begangen wurde, so wie umgekehrt auch auf den Fall, wenn
die bayerische Regierung nach Maaßgabe des erwähnten Bundesbeschlusses
von der kaiserlich österreichische Regierung die Auslieferung eines solchen
Individuums in Anspruch nimmt, welches sich in einem nicht zum deutschen
Bunde gehörigen Kronlande des österreichischen Kaiserstaates aufhält.
Urkund dessen ist gegenwärtige Erklärung in Folge Ermächtigung Seiner Majestät des Königs vollzogen worden und es soll dieselbe nach erfolgter Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung von Seite der kaiserlich österreichischen Regierung öffentlich bekannt gemacht werden.
München den 21. Mai 1855.
Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J 1855. Nr. 26. S. 543-553.
12. Conf. sub Absch. I. Jurisdictions-Verträge sub Nr. 5. den Nachtrags-Vertrag mit Württemberg. Art. 1. vom 22. Dezember 1854.
1. Bekanntmachung. Die Uebereinkunft wegen Uebernahme von Ausgewiesenen zwischen Bayern, Preußen, Sachsen, Kurhessen, Hessen-Darmstadt, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Nassau, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Altenburg, Anhalt-Dessau, -Cöthen und -Bernburg, Schwarzburg-Rudolstadt und -Sodershausen, Reuß-Plauen älterer und jüngerer Linie, Waldeck und Lippe betreffend.
Nachdem die nachstehende Uebereinkunft wegen Uebernahme von Ausgewiesenen dd. Gotha den 15. Juni 1853 nunmehr von sämmtlichen
contrahirenden Regierungen genehmigt worden ist, so wird dieselbe, in
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 94. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/94&oldid=- (Version vom 17.12.2016)