einer anderen Macht, nämlich Samniums, deren westliche Nachbarn, die bereits stark gräcisirten Campaner, vor die schwerwiegende Frage gestellt wurden, ob sie demnächst gezwungen den ehemaligen Stammesgenossen sich unterordnen, oder ob sie gegen diese in einem Bündnisse mit Rom ihre Zuflucht suchen sollten. Sie wählten das Letztere, Rom ihr Bündnis antragend. Rom aber lehnte ab, worauf Seitens der Campaner die freiwillige Unterwerfung und Seitens Roms ihre acceptio in dicionem erfolgte. Auf eine Erörterung der viel bestrittenen Frage, ob bereits anlässlich dieser Unterwerfung der Campaner ein erster Kampf zwischen Rom und Samnium statt hatte, oder ob (was wahrscheinlicher) der im Jahre 327 entbrannte 22jährige Krieg der erste Krieg beider um die Führung Italiens ringender Mächte war, kommt es für die vorliegende Untersuchung nicht an. Es genügt zu wissen, dass sich an die freiwillige Unterwerfung der Campaner in den Jahren 340 bis 338 die kriegerische Unterwerfung ganz Latiums anschloss, das in vergeblicher Erwartung samnitischer Hülfe noch einmal alle Kräfte zuzammengerafft hatte zur Niederwerfung der immer übermächtigeren Stadt. Roms Sieg war ein vollständiger. Seine Legionen hatten den Volturnus überschritten, um das südlich des Stromes gelegene Land nicht wieder zu verlassen. Das römische Gebiet erstreckte sich fortan vom Ciminer Wald bis gegen den Golf von Neapel, im Osten bis auf die Wasserscheide des Apennin. Rom war aus der Stellung als erster Latinerstadt eingetreten in die mittelitalische Grossmachtstellung. Die Verhältnisse aller Gemeinden des weiten Gebiets wurden neu geordnet zu jenem Staatengebilde, das durch Mommsen den Namen der italischen Eidgenossenschaft erhalten hat. Auch gegenüber denjenigen Gemeinden, denen es gelang sich die aus dem „gleichen Bündnisse“ (foedus aequum) hervorgehenden Rechte zu wahren, behielt Rom, wie wir heute sagen würden, die militärische und diplomatische Führung. Viele Orte verloren die bisherige Selbständigkeit völlig; zahlreichen anderen wurde der Schein der Selbständigkeit belassen in der Form des bereits früher erörterten Halbbürgerrechts.
Diese Neuordnung der Verhältnisse war es, die Rom den Anlass gab für das neu begründete umfassende Staatswesen nun auch seinerseits zur Münzung überzugehen. Und zwar wurde das System dieser Münzung auf breiterer Grundlage und von grösseren Gesichtspunkten aus angelegt als bisher angenommen worden ist. Rom beherrschte fortan nicht nur die wesentlichsten Teile des bisherigen Bronzegebiets, es umfasste mit seinen campanischen Erwerbungen auch weite und reiche Landstrecken, in denen sich auf Grund Cumanischen und Neapolitanischen Einflusses der Gebrauch gemünzten Edelmetalls bereits längst eingebürgert hatte. Daher handelte es sich nicht blos um die Schaffung einer hauptstädtischen Libralmünze und um die Errichtung einer Münzstätte
Ernst Justus Haeberlin: Zum Corpus numorum aeris gravis. Verlag der „Berliner Münzblätter“, Berlin 1905, Seite 15. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Systematik_des_%C3%A4ltesten_R%C3%B6mischen_M%C3%BCnzwesen.djvu/17&oldid=- (Version vom 31.7.2018)