§ 549. Ein satzgefüge besteht entweder aus der verbindung von zwei oder mehreren durch ihren inhalt zusammengehörigen hauptsätzen oder aus der verbindung eines hauptsatzes bezw. zwei oder mehrerer hauptsätze mit einem inhaltlich dazu gehörenden nebensatze bezw. zwei oder mehreren solchen.
§ 550. Im allgemeinen wird die verbindung von gleichartigen sätzen bevorzugt und ganz besonders die unvermittelte nebeneinanderstellung sowie die kopulative verknüpfung.
§ 551. Abgesehen von dem meist vorliegenden falle, dass die inhaltlich zusammengehörigen hauptsätze ganz unverbunden neben einander stehen (s. § 550) sind drei arten der verknüpfung zu unterscheiden:
- a) das verbindende element besteht in einem im ersten satze enthaltenen hinzeigenden worte (s. § 552);
- b) das verbindende element besteht in einer den zweiten bezw. folgenden satz eröffnenden konjunktion (s. § 553);
- c) die zusammengehörigkeit ergiebt sich aus der unvollständigkeit des ersten gedankens oder eines der folgenden (s. § 554).
§ 552. Als hinzeigendes wort zwecks anknüpfung eines beigeordneten satzes (vgl. § 551a) wird entweder das neutr. des
Franz Nikolaus Finck: Die araner mundart. N. G. Elwert’sche Verlagsbuchhandlung, Marburg 1899, Seite 215. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_araner_mundart.djvu/231&oldid=- (Version vom 31.7.2018)