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Statuten des Bundes „FF“.
(In neuer vom Ausschusse ausgearbeiteter Fassung.)

§ 1. Der Name des Bundes wird bezeichnet durch „FF“ (Folklore Fellows, Folkeminde-Forskere, Fédération des Folkloristes, Folkloristischer Forscherbund).

§ 2. Der Bund verfolgt den Zweck, eine streng wissenschaftliche Forschung zu erleichtern, indem er:

a) den Forschern volkskundliches Material aus den verschiedenen Ländern zugänglich macht (vergl. § 4 und 9),

b) die Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen volkskundlicher Art in einer leicht zugänglichen Sprache oder mit Referaten in einer solchen dadurch fördert, dass sie mit der Signatur des „FF“ erscheinen.

§ 3. An der Spitze des „FF“ steht ein leitender Ausschuss, der sich aus mindestens drei Personen zusammensetzt. Dieser Ausschuss veröffentlicht auch die „FF Communications“.

§ 4. Die „FF“ Communications enthalten:

a) Mitteilungen über volkskundliche Materialien in handschriftlichen und gedruckten Sammlungen (Sammlungskataloge und systematische Kataloge).

b) Angaben über die Tätigkeit volkskundlicher Vereine, Anstalten und Forscher,

c) einen internationalen Austausch von Mitteilungen über volkskundliche Fragen,

d) volkskundliche Untersuchungen von internationaler Bedeutung und methodische Erörterungen.

§ 5. Der leitende Ausschuss ist befugt, Publikationen, die

Empfohlene Zitierweise:
Folklore Fellows’ Communications No. 16. Suomalaisen Tiedeakatemian Kustantama, Hamina 1914, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:FFC16.djvu/5&oldid=- (Version vom 31.7.2018)