Statuten des Bundes „FF“
§ 1. Der Name des Bundes wird bezeichnet durch „FF“ (Folklore Fellows, Folkeminde-Forskere, Fédération des Folkloristes, Folkloristischer Forscherbund).
§ 2. Der Bund verfolgt den Zweck, eine streng wissenschaftliche Forschung zu erleichtern, indem er:
a) den Forschern volkskundliches Material aus den verschiedenen Ländern zugänglich macht (vergl. § 4 und 9),
b) die Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen volkskundlicher Art in einer leicht zugänglichen Sprache oder mit Referaten in einer solchen dadurch fördert, dass sie mit der Signatur des „FF“ erscheinen.
§ 3. An der Spitze des „FF“ steht ein leitender Ausschuss, der sich aus mindestens drei Personen zusammensetzt. Dieser Ausschuss veröffentlicht auch die „FF Communications“.
§ 4. Die „FF“ Communications enthalten:
a) Mitteilungen über volkskundliche Materialien in handschriftlichen und gedruckten Sammlungen (Sammlungskataloge und systematische Kataloge).
b) Angaben über die Tätigkeit volkskundlicher Vereine, Anstalten und Forscher,
c) einen internationalen Austausch von Mitteilungen über volkskundliche Fragen,
d) volkskundliche Untersuchungen von internationaler Bedeutung und methodische Erörterungen.
§ 5. Der leitende Ausschuss ist befugt, Publikationen, die [6] dem Zwecke des Bundes entsprechen, nach § 2 b die Signatur des Bundes zu erteilen. Es werden eine „International series“ und daneben nationale Serien herausgegeben. Von den nationalen Serien wird zunächst eine „Northern series“, die das skandinavische und finnisch-estnische Gebiet umfasst, herausgegeben. Weitere Serien können vom Ausschuss veranstaltet werden.
§ 6. Für jede landschaftliche oder nationale Arbeitsgruppe soll womöglich eine Auskunftstelle oder ein Vertreter des „FF“ eingesetzt werden. Grössere Verbände volkskundlicher Vereine können Hauptstellen bilden, welche das Recht haben, unter Zustimmung des „FF“ Ausschusses Nebenstellen zu errichten.
§ 7. Diese Auskunftstellen, Haupt- und Nebenstellen erhalten unentgeltlich die von dem „FF“ nach ihrem Anschluss veröffentlichten „FF Communications“, wenn sie persönliche Mitglieder des „FF“ haben und zugleich volkskundliche Sammlungen besitzen.
§ 8. Persönliche Mitglieder des Bundes „FF“ können von jeder Auskunftstelle, Haupt- und Nebenstelle aufgenommen werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, bis sie ihren Austritt anzeigen, die „FF Communications“ zu beziehen. Sie erhalten sie zum halben Ladenpreis in Raten von 10 Frcs (keinesfalles öfter als einmal jährlich). Sie sind unter Bürgschaft der in Frage kommenden Auskunftstelle berechtigt, die Vermittlung des Bundes (s. § 9) für ihre Forschungen in Anspruch zu nehmen.
§ 9. Durch Vermittlung der „FF“ Auskunftstellen, Haupt- und Nebenstellen können Abschriften, Auszüge und Übersetzungen von Handschriften und schwer zugänglichen Druckwerken aus öffentlichen und soweit möglich auch aus privaten Sammlungen beschafft werden. Das von dem Bunde besorgte Material darf ohne besondere Erlaubnis nicht zu andern Zwecken als wissenschaftlicher Forschung, insbesondere nicht zu Gesamtpublikationen benutzt werden.
[7] § 10. Die Auskunftstellen, Haupt- und Nebenstellen bestimmen selbst, ob sie zur Bestreitung der laufenden Ausgaben und zur Deckung des Risikos, das sie bei Bestellung von wissenschaftlichem Material übernehmen, eine Abgabe von ihren Mitgliedern für nötig halten.
§ 11. Der Ausschuss des „FF“ wird alle drei Jahre auf einem allgemeinen Kongress oder vermittelst schriftlicher Abstimmung durch einfache Mehrheit gewählt. Stimmberechtigt sind mit je einer Stimme alle Auskunftstellen, Haupt- und Nebenstellen, wenn die ihnen angehörenden persönlichen Mitglieder einen Vertreter gewählt und bevollmächtigt haben. Auf gleiche Weise wird über Änderungen der Satzungen und die Auflösung des Bundes abgestimmt, wozu aber stets eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 12. Vorschläge für die Wahl des Ausschusses oder Anträge auf Veränderung der Satzungen müssen mindestens zwei Monate vor dem Wahltermin eingesandt und vom Ausschusse binnen einem Monat den Auskunftstellen mitgeteilt werden.
Bei Abschrift leicht leserlicher Originale wird für 1000 Buchstaben ca. Fr. 0.35 oder Fr. 1.– für die Arbeitsstunde bezahlt. Das Kollationieren und Aufsuchen wird mit höchstens Fr. 1.50 für die Stunde honoriert. Dasselbe gilt von Kopien schwerer lesbarer Originale und Übersetzungen. Über literarisch verwendbare Übersetzungen ist eine besondere Übereinkunft erforderlich. In grösseren Städten kann bei weiter Entfernung und beschränkter Zugänglichkeit der Abschreibestelle eine entsprechende Vergütung des Zeitverlustes festgesetzt werden.