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§ 10. Die Auskunftstellen, Haupt- und Nebenstellen bestimmen selbst, ob sie zur Bestreitung der laufenden Ausgaben und zur Deckung des Risikos, das sie bei Bestellung von wissenschaftlichem Material übernehmen, eine Abgabe von ihren Mitgliedern für nötig halten.

§ 11. Der Ausschuss des „FF“ wird alle drei Jahre auf einem allgemeinen Kongress oder vermittelst schriftlicher Abstimmung durch einfache Mehrheit gewählt. Stimmberechtigt sind mit je einer Stimme alle Auskunftstellen, Haupt- und Nebenstellen, wenn die ihnen angehörenden persönlichen Mitglieder einen Vertreter gewählt und bevollmächtigt haben. Auf gleiche Weise wird über Änderungen der Satzungen und die Auflösung des Bundes abgestimmt, wozu aber stets eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 12. Vorschläge für die Wahl des Ausschusses oder Anträge auf Veränderung der Satzungen müssen mindestens zwei Monate vor dem Wahltermin eingesandt und vom Ausschusse binnen einem Monat den Auskunftstellen mitgeteilt werden.


Preise für Abschriften und Übersetzungen.

Bei Abschrift leicht leserlicher Originale wird für 1000 Buchstaben ca. Fr. 0.35 oder Fr. 1.– für die Arbeitsstunde bezahlt. Das Kollationieren und Aufsuchen wird mit höchstens Fr. 1.50 für die Stunde honoriert. Dasselbe gilt von Kopien schwerer lesbarer Originale und Übersetzungen. Über literarisch verwendbare Übersetzungen ist eine besondere Übereinkunft erforderlich. In grösseren Städten kann bei weiter Entfernung und beschränkter Zugänglichkeit der Abschreibestelle eine entsprechende Vergütung des Zeitverlustes festgesetzt werden.

Empfohlene Zitierweise:
Folklore Fellows’ Communications No. 16. Suomalaisen Tiedeakatemian Kustantama, Hamina 1914, Seite 7. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:FFC16.djvu/7&oldid=- (Version vom 31.7.2018)