Seite:FlavJosAnt2GermanClementz.pdf/396

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

nach Jerusalem nicht gehindert werden dürfen. Ich teile euch dies mit, damit euch nicht unbekannt bleibe, was des Caesars und mein eigener Wille ist.“

(7.) 172 Ebenso verordnete auch der Proconsul Julius Antonius: „An den Magistrat, den Senat und das Volk von Ephesus. Die in Asien wohnenden Juden haben mir am 13. Februar zu Ephesus in öffentlicher Gerichtssitzung angezeigt, dass der Caesar Augustus und Agrippa ihnen gestattet hätten, nach ihren eignen Gesetzen und Gebräuchen zu leben und die Erstlinge, die ein jeder als Tribut seiner Frömmigkeit freiwillig Gott darbringt, unbehindert unter feierlichem Geleit nach Jerusalem zu senden. 173 Sie haben dann gebeten, ich möge in Übereinstimmung mit der Bewilligung Agrippas und des Caesars ihnen diese Freiheit bestätigen. Ich thue euch daher kund und zu wissen, dass es sowohl mein als des Caesars und Agrippas Wille ist, die Juden nach ihren Gesetzen und Gebräuchen leben zu lassen.“

(8.) 174 Diese Verfügungen musste ich hier anführen, um den Griechen, in deren Hände dieses mein Geschichtswerk vorzugsweise gelangen wird, zu zeigen, dass wir früher aller möglichen Auszeichnungen teilhaftig geworden sind und von keiner Obrigkeit an der Befolgung unserer Satzungen gehindert wurden, vielmehr unter dem Schutze der Behörden unsern Gottesdienst unbehelligt haben ausüben können. 175 Ich erwähne übrigens diese Dinge häufiger, um die fremden Völker mit unseren Einrichtungen zu befreunden und die bei unverständigen Menschen noch herrschende Abneigung zu beseitigen. 176 Denn während es kein einziges Volk giebt, das stets denselben Einrichtungen treu bleibt, vielmehr von Stadt zu Stadt hierin die grössten Verschiedenheiten herrschen, ist das Recht allen Menschen, sowohl den Griechen wie den Ausländern, als nützliche Einrichtung gemeinsam. 177 Da nun unsere Gesetze in jeder Beziehung auf Recht und Gerechtigkeit beruhen, so müssen wir durch deren getreue Beobachtung gegen alle Menschen wohlwollend und freundlich werden. 178 Dieselbe Behandlung aber

Empfohlene Zitierweise:
Flavius Josephus: Jüdische Altertümer. Otto Hendel, Halle a.d.S. 1899, Seite 396. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:FlavJosAnt2GermanClementz.pdf/396&oldid=- (Version vom 12.12.2020)