Seite:Friedlaender-Der Knabenmord in Xanten (1892).djvu/115

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Zuge 7 Uhr 48 Minuten nach Xanten fahren und gegen 4 Uhr Nachmittags wieder in Cleve sein, um die Verhandlung fortzusetzen.

Verth. Rechts-Anwalt Gummersbach: Obwohl unserer Meinung nach eine weitere Aufklärung nicht nothwendig ist, widerspricht die Vertheidigung dem Antrage des Herrn Oberstaatsanwalts nicht. Bei der großen Tragweite und außerordentlichen Wichtigkeit des Falles ist es nothwendig, daß auch kein Schatten eines Zweifels übrig bleibt und die Sache nach allen Richtungen hin aufgeklärt wird. Die Vertheidigung stellt daher die Entscheidung dem hohen Gerichtshofe anheim und ist ebenfalls der Meinung, daß die Herren Land-Gerichts-Rath Brixius und Referendar Farnoux der Ortsbesichtigung beiwohnen.

Präs.: Ich kann dem Herrn Rechtsanwalt Gammersbach nur zustimmen, daß dieser Prozeß von größter Tragweite ist. Welch großes Aufsehen der Prozeß in den ganzen Welt erregt, geht aus dem Umstande hervor, daß ich täglich einen ganzen Stoß von Briefen aus dem In- und Auslande erhalte.

Vertheidiger Rechtsanwalt Stapper: Ich muß bemerken, daß, wenn der Angeklagte morgen nach Xanten mitgenommen werden soll, ich es für erforderlich halte, die nöthigen Sicherheitsmaßregeln zu treffen, daß der Angeklagte von der Menge nicht mißhandelt wird. Wir haben gehört, welch‘ tumultuarische Vorgänge sich aus Anlaß des Mordes in Xanten zugetragen haben und es ist nicht anzunehmen, daß die Erregung sich inzwischen gelegt hat. Die gegenwärtige Verhandlung hat im Gegentheil zweifellos[WS 1] die Erregung noch bedeutend vergrößert.

Präs.: Gesetzlich sind wir verpflichtet, den Angeklagten mit nach Xanten zu nehmen.

Vertheidiger Rechtsanwalt Stapper: Es ist das selbstverständlich, ich mache nur auf die Nothwendigkeit aufmerksam, Sicherheitsmaßregeln zu treffen, damit der Angeklagte von der Menge nicht mißhandelt wird.

Geschworener Graf v. Loë: Der Herr Präsident hat gestern mit Recht hervorgehoben, daß er die Bevölkerung von Cleve und Umgegend achten und schätzen gelernt habe, ich bin daher der Meinung, daß auch ohne besondere Sicherheitsmaßregeln die Person des Angeklagten nicht gefährdet ist.

Präs.: Meine gestrigen Bemerkungen bezogen sich auf

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: weifellos