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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 2

nicht auszuführen. Wenn er eine Ahnung davon gehabt hätte, würde er sofort zu dem Regierungsrat Dieterici oder dem Polizeipräsidenten gegangen sein und lebhafte Beschwerde erhoben haben, und zwar auf Grund des § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes, wonach er als Staatsanwalt zur Erteilung solcher Anweisung nicht der Genehmigung der Polizeibehörde bedarf. Für ihn falle die Frage, wann die Frida Woyda wohl zu einer anderen Meinung gekommen sein mag, mit dem Augenblick zusammen, da Herr Stierstädter lahm gelegt wurde und nun die Agenten und Freunde Sternbergs freie Hand zu ihren Machinationen hatten. – Vert. Rechtsanwalt Dr. Fuchs I: Der Herr Zeuge hat dem Zeugen Stierstädter das glänzendste Zeugnis gegeben. Würde er dabei bleiben, wenn er weiß, daß Stierstädter vormittags mit einer Person wegen Kuppelei amtlich verhandelte und abends sich an derselben Person und an einer anderen Frauensperson sittlich verging? – Zeuge: Er habe keine Kenntnis davon, daß Stierstädter aus Anlaß einer amtlichen Handlung sich vergessen habe. Er habe nur gelesen, daß Stierstädter mit der Hausmann geschlechtlich verkehrt habe. So sehr er es bedauere, daß ein so überaus pflichttreuer und findiger Beamter sich vergessen habe, so habe dies doch auf das, was vorher liegt, nicht den geringsten Einfluß. Er habe Herrn Stierstädter auf Herz und Nieren geprüft und sei sich immer bewußt gewesen, daß es Pflicht der Staatsanwaltschaft sei, neben den Belastungsmomenten auch die Entlastungsmomente zu sammeln. Damals habe er den Eindruck absolutester Zuverlässigkeit des Zeugen Stierstädter erhalten und dieser habe ihm viele Beweise erstaunlicher Findigkeit gegeben. Seine Ermittelungen hätten sich bis zum Tipfelchen über dem i bewahrheitet. Wenn Stierstädter seinen eigenen Vorteil hätte wahrnehmen wollen, dann würde er sich auf die andere Seite geschlagen haben, und er sei der Überzeugung, daß sich die Legende von dem Schloß am Genfer See leicht zur Wahrheit hätte machen lassen. – Rechtsanwalt Dr. Fuchs: Würde der Herr Zeuge Herrn Stierstädter

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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 2. Hermann Barsdorf, Berlin 1911, Seite 262. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Interessante_Kriminal-Prozesse-Band_2_(1911).djvu/270&oldid=- (Version vom 1.8.2018)