Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 5 | |
|
gefälscht, sie Ihnen das Depot nicht herausgegeben hätte. – Angekl.: Die Bank mußte das Depot herausgeben, denn ich hatte die Unterschrift nicht gefälscht. – Vors.: Sie schrieben ja auch, als Ihre Frau schon tot war: Ihre Frau kann krankheitshalber nicht nach München kommen. – Angekl.: Das war doch keine Fälschung. – Vors.: Aber ein Betrug. – Der Angeklagte schwieg. – Vors.: Mit welchem Rechte versuchten Sie, sich in den Besitz des Vermögens Ihrer Frau zu setzen? – Angekl.: Ich habe mich nur in den Besitz des Depots gesetzt, dies hatte mir meine Frau vor ihrem Tode überwiesen. – Vors.: In dem Ehevertrag ist aber davon keine Rede. – Angekl.: Das geschah später mündlich. – Vors.: Jedenfalls hatten Sie kein Recht, die Hypotheken-Pfandbriefe Ihrer Frau zu veräußern? – Angekl.: Das habe ich auch nicht getan. – Vors.: Sie haben aber wiederholt den Versuch dazu gemacht. Sie haben in den „Münchener Neuesten Nachrichten“ inserieren lassen, daß sie Hypotheken-Pfandbriefe verkaufen wollen, und als Ihnen dies nicht gelang, haben Sie sich an das Bankgeschäft Friedmann & Cie. in Halle a. S. mit dem Ersuchen gewandt, die Pfandbriefe zu verkaufen. Friedmann & Co. antworteten Ihnen: Die Pfandbriefe seien auf den Namen Ihrer Frau ausgestellt, könnten daher nur verkauft werden, wenn Ihre Frau mit Ihrer notariell beglaubigten Unterschrift es genehmigt[WS 1] hat. Darauf schrieben Sie am 2. Dezember 1903 an Friedmann – am 26. November 1903 war Ihre Frau gestorben: Sie schicken eine Generalvollmacht Ihrer Frau, eine notariell beglaubigte Unterschrift können Sie vorläufig nicht beschaffen, da Ihre Frau sehr krank sei; das würde zum mindesten mit großen Schwierigkeiten verbunden sein. Als Ihnen nun Friedmann antwortete: Die Generalvollmacht genüge nicht, er müsse eine notariell beglaubigte Unterschrift Ihrer Frau haben, da schrieben Sie: Er solle den Verkauf einstweilen unterlassen und die Hypothekenbriefe im Depot behalten; er solle aber größte Verschwiegenheit
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ in der Vorlage: 'gegenehmigt'
Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 5. Hermann Barsdorf, Berlin 1912, Seite 9. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Interessante_Kriminal-Prozesse-Band_5_(1912).djvu/13&oldid=- (Version vom 31.7.2018)