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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 5

Justizirrtümer.
Stiftsoberin Elise von Heusler wegen Verbrechens im Sinne des § 229 des Straf-Gesetzbuches vor den Geschworenen.

Die öffentliche Meinung fordert mit Recht, daß Verbrechen die entsprechende Sühne finden. Diese Forderung ist um so gerechtfertigter, wenn es sich um Mord oder um ein ähnliches Verbrechen handelt. Ein ungesühntes Verbrechen verletzt nicht nur das öffentliche Rechtsempfinden, es trägt auch ganz wesentlich dazu bei, die öffentliche Sicherheit zu gefährden. Es ist daher ungemein bedauerlich, daß, insbesondere in den Großstädten, vornehmlich in der Weltstadt Berlin, eine große Anzahl Kapitalverbrechen, trotz der größten Bemühungen der Kriminalpolizei, unentdeckt geblieben sind. Es will mir kaum scheinen, daß mit Hilfe von Polizeihunden auf diesem Gebiete große Fortschritte gemacht werden können, zumal die Witterung dieser schätzbaren Tiere doch unmöglich als gerichtliches Beweismittel anzusehen ist. Jedenfalls haben die Verhandlungen gegen die Stiftsoberin v. Heusler vor dem Schwurgericht zu München im März 1903 und auch im Wiederaufnahmeverfahren (Oktober 1906) von neuem den Beweis geliefert, daß unser Gerichtsverfahren noch immer sehr unvollkommen ist. Ganz besonders ist das Gebiet der Zeugenbewertung noch in undurchdringliches Dunkel gehüllt. Es ist höchst betrübend, daß im Herzen Deutschlands, in der Metropole des Königreichs Bayern eine unbescholtene ältere, den besseren Gesellschaftsklassen angehörende Dame von Volksrichtern abgeurteilt, länger denn zweieinhalb Jahre unschuldig im Zuchthause schmachten mußte. Dieser furchtbare Vorgang

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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 5. Hermann Barsdorf, Berlin 1912, Seite 171. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Interessante_Kriminal-Prozesse-Band_5_(1912).djvu/175&oldid=- (Version vom 31.7.2018)