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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 5

Der Verteidiger beantragte, beide Angeklagte freizusprechen. – Der Gerichtshof erkannte nach längerer Beratung auf Verwerfung der Berufung beider Angeklagten, so daß es also bei der vom Schöffengericht erkannten Strafe verblieb. Der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Barchewitz, führte in der Urteilsbegründung aus: Würden die Angeklagten lediglich den von ihnen behaupteten törichten, aber nicht zur Bestrafung führenden Zweck verfolgt haben, so würden sie damit aufgehört haben, als sie bemerkten, daß man Eichbaum beobachte. Daß sie ihren Plan nicht, wie sie behaupten, deshalb weiter auszuführen suchten, weil sie immer noch sehen wollten, ob nicht trotz allem Eichbaum das Narren der Leute weitergelingen würde, daß sie vielmehr einen anderen Zweck verfolgten, ergibt sich aus ihrem ferneren Verhalten. Sie suchten sich als weiteres Operationsfeld einen Juwelierladen aus. Sie geben nun zwar an, sie hätten ebenso gern z. B. einen Blumenladen gewählt. Sie hätten dies aber deshalb nicht getan, weil der Laden ein Telephon hätte haben müssen, damit die „Hofdame“ durch das Telephon angemeldet werden konnte. Einen Blumenladen mit Telephon gebe es aber in Potsdam nicht. Das ist gerichtsnotorisch unrichtig. Der Angeklagte Eichbaum erwiderte auf die Frage des Juweliers, ob die Sachen nach dem Neuen Palais geschickt werden sollen, nein, er nehme sie mit. Das erstere hätte vollständig genügt, wenn es Eichbaum lediglich um das Narren des Juweliers zu tun war. Daraus, daß er erklärte: Er wolle die Sachen mitnehmen, sie sich zu diesem Zweck einpacken und zum Wagen bringen ließ, erhellt seine Absicht, die Sachen für sich zu behalten. Daß er, wie er behauptet, die Absicht hatte, die Sachen wieder zurückzuschicken, hat ihm das Gericht nicht geglaubt. Es ist unverständlich, wozu er sie mitnahm, wenn er sie nicht behalten wollte. Zu seinem angeblichen alleinigen Zweck, den Juwelier zu narren, war das unnötig. Es kann nur angenommen werden, daß Eichbaum

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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 5. Hermann Barsdorf, Berlin 1912, Seite 274. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Interessante_Kriminal-Prozesse-Band_5_(1912).djvu/278&oldid=- (Version vom 1.8.2018)