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Seite:Friedlaender-Interessante Kriminal-Prozesse-Band 5 (1912).djvu/29

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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 5

sind, sich von Berufs wegen mit den Schattenseiten des Lebens zu beschäftigen, mit Entrüstung erfüllt. Ich beantrage für den Brief vom 18. November 1903 an den Halleschen Bankverein eine Zuchthausstrafe von vier Jahren und 3000 Mark Geldstrafe, eventuell noch 200 Tage Zuchthaus. Für die zahlreichen, fortgesetzten Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit dem Verbrechen des Betrugs beantrage ich fünf Jahre Zuchthaus und 3000 Mark Geldstrafe, eventuell noch 200 Tage Zuchthaus. Ich beantrage weiter, beide Strafen in eine Strafe von acht Jahren Zuchthaus und 6000 Mark Geldstrafe, eventuell noch 400 Tage Zuchthaus, zusammenzufassen. Außerdem beantrage ich, dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf zehn Jahre abzuerkennen, und ihn in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen. – Der Verteidiger, Justizrat Bernstein, suchte in längerer Rede den Nachweis zu führen, daß der Angeklagte nicht schuldig sei, daß ihm zum mindesten die Schuld, daß er Urkundenfälschung und Betrug begangen, nicht nachgewiesen sei. Der Angeklagte müsse daher freigesprochen werden. – Der Gerichtshof verurteilte den Angeklagten zu sieben Jahren Zuchthaus und zehn Jahren Ehrverlust, mit etwa folgender Begründung: Nach der Überzeugung des Gerichts sind die Angaben des Angeklagten unwahr. Es steht fest, daß die Fälschungen vom Angeklagten noch nach dem Tode seiner Frau begangen wurden. Es steht ferner fest, daß von dem Angeklagten mit Verheimlichungen gearbeitet worden ist. Der Gerichtshof nimmt an, es ist unwahr, daß Frau Dr. Braunstein nicht habe schreiben können und wollen. Es steht vielmehr fest, daß sie am 18. November noch korrespondiert hat, und auch noch weiter bis Bellinzona korrespondierte. Es ist ferner unwahr, daß die Frau den Angeklagten ermächtigt hat, für sie die Unterschriften zu leisten. Nach dem Charakter der Verstorbenen ist das ganz ausgeschlossen. Es ist auch ausgeschlossen, durch die Vereinbarungen, welche die Verstorbene selbst nach der eidlichen

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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 5. Hermann Barsdorf, Berlin 1912, Seite 25. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Interessante_Kriminal-Prozesse-Band_5_(1912).djvu/29&oldid=- (Version vom 31.7.2018)