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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 9

die erforderliche Einsicht bei Begehung der Tat innegewohnt. Das geht 'schon daraus hervor, daß sie sich vol bewußt waren, welche Strafe ihnen im schlimmsten Falle bevorstand. Bei der Strafabmessung ist berücksichtigt worden, daß hier ein Verbrechen mit seltenem Raffinement ausgeführt worden ist und daß sich der verbrecherische Willen der Angeklagten in einer ausnahmslosen Hartnäckigkeit dokumentiert hat. Von einem „Dummenjungenstreich" kann man angesichts einer solchen wohl vorbereiteten Tat nicht sprechen. Daß die Angeklagten keine berufsmäßigen Verbrecher sind, soll zugegeben werden; dies fällt aber wenig ins Gewicht, denn die Statistik hat ergeben, daß gerade bei Mördern die Täter selten berufsmäßige Verbrecher sind. Eine schwerere Tat als die vorliegende ist kaum zu denken, es mußte deshalb das höchste Strafmaß zur Anwendung kommen. Dabei hat der Gerichtshof nicht zu fragen und zu prüfen, ob das bestehende Gesetz praktisch ist oder nicht, sondern er hat es anzuwenden. Um aber die Sühne zu erreichen, die nach dem bestehenden Gesetze möglich ist, mußte auf die höchste zulässige Strafe erkannt werden.

Auf die Frage des Vorsitzenden, ob sie sich bei dem Urteil beruhigen wollen, erklärte Werner mit lauter und fester Stimme „Jawohl“. Grosse, der während der Ausführungen des Staatsanwalts wiederholt geweint hatte, erklärte sich gleichfalls zum Antritt der Strafe bereit. Beide wurden alsdann abgeführt.

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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 9. Hermann Barsdorf, Berlin 1913, Seite 234. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Interessante_Kriminal-Prozesse-Band_9_(1913).djvu/238&oldid=- (Version vom 27.3.2023)