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Wenn wir einen Gemein-Ort anfangen, so ist unsre erste Absicht dabey, es soll ein Dörfgen des HErrn werden, u. wir wollen uns aller Vorsicht brauchen, daß allen schlechten Dingen, die an einem Gemein-Orte entstehen dürften, insonderheit aber der Verführung unsrer Jugend, von vorne her möge vorgebeugt werden. Zu diesem Ende nimmt man Reverse von den Leuten, die sich in einem Gemein-Orte anbauen, wodurch sie sich verbinden, den Gemein-Ort zu räumen u. ihr Haus gegen eine billige Bezahlung der Gemeine zu überlaßen, wenn sichs etwa zeigen solte, daß sie die Leute nicht mehr sind, die nach der Gemein-Absicht u. ihrer Verfaßung in einem Gemein-Orte wohnen können. Wenn aber in einem Lande solche Reverse nicht gültig sind, so sezt mans in den Kauf-Brief, die Lease oder Contract, welcher mit demjenigen gemacht wird, der in einem Gemein-Orte anzubauen Erlaubniß krigt. Wenn wir nicht auf die Weise verhüten, daß Leute in einem Gemein-Orte

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: Gemein-Nachrichten 1765,1. , Herrnhut 1765, Seite 235. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:GN.A.109_Gemein-Nachrichten_1765,1.pdf/243&oldid=- (Version vom 25.2.2024)