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u. Einwohner hat, die sich an die so seligen Gemein- u. Chor-Ordnungen, für welche wir dem HErrn nicht genug danken können, nicht binden u. kehren wollen. Es gehört demnach zu der Grundlage eines Gemein-Orts, daß sich alle u. jede Einwohner u. Hausbesitzer deßelben, auf eine vor Gott u. Menschen gültige Weise, dergestalt, daß es auch vor der Obrigkeit besteht, mit Hand u. Mund u. Herz verbindlich machen, daß sie nicht länger Einwohner u. Hausbesitzer in denen respective Gemein-Orten seyn wollen, als es der Gemein-Verfaßung gemäß ist. Brüderliche Contracte u. Versprechen, die aber nach den Landes-Gesetzen nicht ordentlich vollzogen sind, u. daher bey der Obrigkeit nicht einmal vorgezeigt werden können, stellen einen Gemein-Ort nicht sicher gegen einen Bruder oder Schwester, der dem Heyland untreu wird u. gegen sein eigen Herz u. Gewißen zu denken, zu reden, zu schreiben u. zu handeln anfängt. Denn wir haben nur zu viel Erfahrung davon, daß man von ganz todten u. nie erweckten

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: Gemein-Nachrichten 1765,1. , Herrnhut 1765, Seite 237. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:GN.A.109_Gemein-Nachrichten_1765,1.pdf/245&oldid=- (Version vom 25.2.2024)