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Seite:GN.A.110 Gemein-Nachrichten 1765,2.pdf/272

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Die Erfahrung hat bestätiget, daß wenn man diese Regel nicht observirt u. solche Leute wieder in die Gemeine genommen u. zum monatlichen AbendMahl admittirt hat, sie nach ihrer Aufnahme schlechter worden, nie in einen ächten Chor-Gang gekommen u. ausgezeichnete Leute geblieben. Indeß ist keiner Aeltesten-Conferenz verboten, wenn dergleichen Personen um Absolution bitten u. schriftlich drum ansuchen, ihnen nach dem Befinden ihres Herzens u. nach Anweisung des Heylands *[WS 1] zu vergeben, u. auch wol nachher sie alle 4tel Jahr mit zum AbendMahl gehen zu laßen. Man hat an verschiedenen solchen Geschwistern gesehen, daß sie, wenn man sie praecise nach dieser Regel behandelt, selig fortgegangen, ein sünderhaftes Andenken ihres Falles ihr Lebelang behalten, u. ihr 4teljähriges AbendMahl ihnen viel wichtiger u. gesegneter gewesen, als wenn sie alle Monat mitgegangen wären. Es ist dabey nicht zu vergeßen,

Anmerkungen (Wikisource)

  1. in Protokollen und Berichten übliche Kennzeichnung, dass eine Entscheidung per Los getroffen wurde
Empfohlene Zitierweise:
: Gemein-Nachrichten 1765,2. , Herrnhut 1765, Seite 268. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:GN.A.110_Gemein-Nachrichten_1765,2.pdf/272&oldid=- (Version vom 23.10.2024)