Seite:Gebrechen der Medicinal-Policey in Franken und in manchen andern Ländern.pdf/2

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Ideal ähnlich, welches Frank in seinem unsterblichen Werk, System der medicinischen Policey, und ganz neuerlich Hebenstreit in den Lehrsätzen der medicinischen Policeywissenschaft (Leipz. 1791. 8.) entworfen haben. Es finden sich vielleicht noch manche Vorsteher dieses Theils der Staatsverwaltung, welche diese Bücher nicht einmahl kennen. Es gibt auch in Franken noch Länder und Orte, wo es an Gesetzen und Anstalten, die hiezu erfordert werden, ganz oder großentheils fehlt: noch mehrere aber, wo zwar die Medicinalpolicey schon längst[1] ziemlich gut organisirt ist, und nur hie und da noch einer Nachhülfe bedarf, aber – diese Gesetze nicht ernstlich gehandhabt, diese Anstalten nicht aufrecht erhalten werden; wo der Beamte, der über die Vollziehung der Medicinalverordnungen wachen soll, sie liest, in die Registratur tragen läßt, und – sie vergißt, so daß er in vorkommenden Fällen sich nicht einmahl erinnert, daß hierüber Verordnungen vorhanden sind; wo daher jeder Unterthan


  1. Anderwärts sollen Beweise gegeben werden, daß schon im XVI Jahrhundert man über manche dieser Gegenstände richtigere Begriffe hatte, als zu Ende des – aufgeklärten XVIII Jahrhunderts.