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das Mandat gegen den Wilddiebstahl verschärft, unterm 27. Febr. 1589 wie folgt: „Ungeachtet unserer bisherigen Mandate nehmen die Wildpretschützen überhand, welche daneben auch rauben, wohl gar morden. Diese und Alle, die ihnen Unterschleif geben, bedrohen wir mit dem Galgen. Die daneben rauben oder morden, sollen gerädert werden. Die Wildpret unterschlagen, sollen ebenfalls durch den Strang vom Leben zum Tode gebracht werden; eben so Alle, die den Wilddieben Vorschub leisten, oder darum wissen, ohne die Verbrecher anzuzeigen. Das Schießen von wilden Hühnern, Enten, Gänsen, Trappen, Auerhühnern, Geiern, Kranichen und Hasen ist bei 20 fl. Strafe verboten.“ Die niedere Jagd, vormals dem Kloster zustehend, war nun auch dem Markgrafen zugefallen. In diesem Betreff wurde befohlen: „Unterthanen, die dem kleinen Waidwerk nachstellen, sind auch am Leib zu strafen.“ Die von Georg Friedrich abgehaltenen Jagden waren nun noch kostspieliger, als zur Klosterzeit. 1599 hieß es in der heilsbronner Amtsrechnung: „65 Sra. 2 Metz Korn, welche das Jahr über auf Jäger und Jagdhunde in der Hirschfaist und Schweinshatz aufgegangen und auf I. F. D. allhier liegende Hetzhunde und Staiber aufgewandt, nämlich 1684 Laib Brot. Dazu noch 44 Sra. Haber für Hundsmehl, den für Pferde verfütterten Haber nicht gerechnet.“ Ähnlich lauten die Einträge in der folgenden Jahresrechnung. In manchem Jahre erhielt der Klosterverwalter vom Oberjägermeister Denninger den Auftrag: „200 Pferde zu den Wildwägen, zum Führen der Garn, Tücher etc.“ zu bestellen. Doch wurde für jede Fuhr das Futter geliefert und 42 dl. gezahlt. Man glaubte zur Erleichterung der Unterthanen schon viel gethan zu haben durch folgende Konzession: „Seine Durchlaucht erklären sich gnädigst zufrieden, daß die Felder, wie vor Alters, mögen verlantert, oder daß, wie bei den Schaafpferchen, Hürden vor die Felder gestellt, aber weggethan werden, wenn das Getreide aus den Feldern ist. Jedoch keine Zäune, darin sich das Wild spießen kann.“ Die Einfriedigungen wurden gefertigt, aber nicht entsprechend befunden. Es erging daher nach Heilsbronn folgende Vollzugsinstruktion unter

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Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 1). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1879, Seite 618. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_1).pdf/634&oldid=- (Version vom 1.8.2018)