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und ungesitteter war, als vor dem Kriege. Im Großen und Ganzen hatte der Krieg bei allen Volksklassen keinen mildernden, sondern einen verwildernden Einfluß. Regierungsmandate sollten der gesteigerten religiös–sittlichen Verwilderung Einhalt thun. In diesen Mandaten (von 1690 an) hieß es: „Nachdem man jelänger jemehr wahrgenommen, weßgestalten das Christenthum auch in diesem Fürstenthum, wie an andern Orten sehr kaltsinnig und laulich zu werden beginnt, sonderlich das Fluchen und Schwören, Entheiligung des Sabbaths, unfleißiger Besuch des Gottesdienstes, zumal der Betstunden und Christenlehren oder Katechismusunterweisung bei Alt und Jung, dann auch Ungehorsam und Untreue gegen Vater und Mutter, Herren und Frauen und die Obrigkeit, Huren und üppiges Leben, Stehlen, Vervortheilen und Betrügen mit andern Sünden von Tag zu Tag anwachsen: so werden die Geistlichen des Fürstenthums erinnert, ihre Beichtkinder von der Kanzel und im Beichtstuhle und bei sonstigen Gelegenheiten fleißig zu ermahnen, den Gottesdienst fleißig zu besuchen, vornehmlich die Christenlehren, welche öfters den Alten nöthiger sind als den Jungen, die Kinder fleißig zur Schule und Kirche anzuhalten. An Sonn- und Festtagen keine Märkte, Spielleute, kein Karten–, Kugel- und Würfelspiel und andere Spiele noch andere Gott mißfällige Lustbarkeiten und Üppigkeiten, wodurch zum Schwelgen, Raufen, Balgen, Zanken und unzüchtigem Leben Anlaß gegeben wird, bei Strafe von 3 bis 10 Reichsthalern oder Leibesbußen. Auch bei Hecken- und Zapfenwirthen keine Gäste setzen während des Gottesdienstes bei Verlust der Schenkgerechtigkeit. Erst nach dem Gottesdienst darf ausgeschenkt werden. Den Beamten wird aufgegeben, an den Sonn- und Festtagen alle Wirthshäuser fleißig zu visitiren und darin betretene Personen zu arretiren.“ Diese Mandate mußten von den Kanzeln abgelesen werden, dazu noch eine weitläuftige Verordnung, Ehebruch, Hurerei und Rockenstuben betreffend. In einem an die Geistlichkeit gerichteten Ausschreiben hieß es: „Absonderlich soll (bei den Diöcesansynoden) die Kapitelsmahlzeit eingestellt werden, bei welcher, dem Vernehmen nach, bisher einige Kapitulares

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Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 3). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1880, Seite 91. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_3).pdf/93&oldid=- (Version vom 1.8.2018)