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Scheine mitbringen, beim Abgang von der Schule von den Präceptoren ehrlichen Abschied nehmen und für empfangene Wohlthat danken. Cap. III. De Moribus. Sie sollen sich guter Sitten befleißigen, die Präceptoren als ihre Väter ehren und ihnen gehorchen, ihre Mitschüler nicht beleidigen, nicht hadern, raufen, balgen, verwunden; Streitigkeiten vor den Rektor bringen, rechtzeitig aufstehen, die Betten sauber zusammenthun, sich waschen, kämmen und die Ohren reinigen; Kleider sauber halten, gefärbte und prächtige Kleider nicht tragen, sondern schlechte, ehrliche Schultracht; die Zellen sauber halten, die Zelleninspektoren nicht schmähen, nicht in andere Zellen schleichen; nichts Unsauberes zum Fenster hinausschütten; keine Dolche noch Degen tragen, sintemal die martialischen Waffen sich übel zum Schulmantel schicken; nicht mit Karten und Würfeln spielen; die Wände nicht bemakeln; ihren Obern auf dem Wege Reverenz erzeigen; nicht zu den Weibspersonen im Kloster gehen; sich nicht in heimliche Ehegelübde einlassen; kein brennendes Licht in der Zelle haben; beim Schlafengehen gedenken, was sie am Tage geredet, gethan, gelernt und morgen zu thun haben. Das Contubernium soll zur bestimmten Zeit auf- und zugesperrt werden. Die Ein- und Ausgehenden soll der Janitor aufzeichnen. Wer diese Statute freventlich übertritt, hat Relegation zu erwarten. Cap. IV. Leges Mensae communis. Der gute Tisch soll die Alumnen reizen, sich der Gottesfurcht und Wissenschaft zu befleißigen. Aus jedem Tisch sind Einige zu wählen, die mit dem Inspektor Ordnung halten. Jeder soll an seinem Platz mit aufgerichtetem Leibe sitzen, über Tisch züchtig sein, nicht geizig fressen noch sich voll saufen, auch nicht die Knochen, wie die Hunde, mit den Zähnen zernagen; sie sollen einander nicht zutrinken, nicht einander die Speisen vom Mund reißen, Tischtücher, Tische, Kannen etc. nicht zerschneiden, während des Bibellesens bei Tisch nicht schreien und pochen, sondern dem Lektor andächtig zuhören; nichts vom Tisch wegtragen, nicht in die Küche gehen; die Aufträger sollen ohne Geräusch auf- und abtragen.“ Jeder Eintretende mußte sich durch Revers verpflichten, dieß Alles zu befolgen.

Empfohlene Zitierweise:
Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 3). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1880, Seite 96. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_3).pdf/98&oldid=- (Version vom 1.8.2018)