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Pfändung und Vollstreckung des Erkenntnisses ausgehen. Eine große Concession aber gegen das Land und gewiß ein mächtiges Vertrauensvotum war die Bestimmung, daß dieselben sämmtlich geborne Dithmarscher sein sollten: ein Beweis zugleich, daß die Fürsten Tüchtigkeit und guten Willen bei der begüterten Bevölkerung vorfanden, und nicht zweifelten, stets eine genügende Zahl geborner Dithmarscher zu finden, die dazu tauglich wären. Die Brüchen wurden der herrschaftlichen Casse zuerkannt, zu ihrer Verwaltung ein Landschreiber eingesetzt, der zugleich mit Actuardiensten betraut wurde. Wer Auflauf und Meuterei veranlasse, solle ohne Gnade Blut und Leben verwirkt haben; des Todtschlägers Vermögen solle, wenn er selbst aus dem Lande weiche, zur Hälfte zu Gunsten des Fiscus eingezogen werden. Alle früheren Bestimmungen über Eideshülfe und Bestrafung des Todtschlages werden aufgehoben. Merkwürdig ist die Schlußbestimmung, daß alles, was natürlicher Billigkeit widerspreche, damit nicht solle sanctionirt sein, und alles aufgehoben, was dem augsburgischen Glaubensbekenntniß zuwider sei. Alle vierzehn Tage soll Gericht gehalten werden, Montags in Meldorf im Südertheil, Mittwochs im Mitteltheil in Heide, Freitags im Nordertheil in Lunden. Die Landvögte und Landschreiber werden auf festes Gehalt gesetzt, den Räthen 8 Schilling (!) Diäten zugesagt. Die Vorladung solle schriftlich geschehen und durch glaubhafte Leute insinuirt werden. Um sowohl die Vögte als auch die Eingesessenen zu berathen, bestimmte jeder der drei Landesherren einen seiner Amtsmänner und schuf so eine Appellationsinstanz, von der die Appellation an die Fürsten vorbehalten blieb. Schon um Michaelis folgte dieser ersten Ordnung eine Zahl von Bestimmungen über die gerichtlichen Verhältnisse, von denen namentlich die erste tief einschnitt in die Zustände des Landes; sie betraf das Erbrecht, daß, wenn der Mannesstamm einer Familie erlösche, das Vermögen an die Tochter oder Töchter fallen solle, während bis dahin die männlichen Vettern die Hälfte geerbt hatten. Diese Aenderung rief lebhafte Gegenvorstellungen hervor; energisch legte sich der Landvogt des Südertheils, Jacob Harder, dagegen,

Empfohlene Zitierweise:
Wilhelm Heinrich Kolster: Geschichte Dithmarschens. Nach F. C. Dahlmanns Vorlesungen im Winter 1826. Wilhelm Mauke, Leipzig 1873, Seite 117. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_Dithmarschens_Kolster_1873.pdf/136&oldid=- (Version vom 14.6.2018)