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und dem Freigrafen Henneckes von Voerde aus Volmerstein im offenen Gerichte verkaufte.

Des Grafen Engelbert Privilegium für Wetter bestimmt ausdrücklich: daß ein Schiedsgericht, bestehend aus einem Burgmann und einem Bürger, die erste Instanz bilden solle; es könne Niemand die Bürger mit Gerichten bekümmern, es sei denn, daß sie vorher vor dem Schiedsgericht verklagt, verfolgt und ausgeschlossen wären.

Auch sollte keine Freigrafschaft, oder Sendt von des Decans wegen (d. i. geistliches Gericht) eingehen oder Bott haben. Ferner seien die Bürger befugt, das Bauergericht nach alter Gewohnheit zu halten.

1433 übertrugen Hans Becker und seine Frau ihr Gut an ihren Sohn Dietrich, unter Vorbehalt einer Leibzucht, vor dem Magistrate und nicht vor dem Richter.

Der Magistrat in Altena urtheilte in Schuldsachen ohne Appellation bis zu 25 Thalern, eben so über Wasserlauf, Löhne u. s. w. In Wetter soll sich, in den letzten Zeiten der alten Verfassung, die Kompetenz des Magistrats bis auf 10 Thaler erstreckt haben.

Wir ersehen aus dem angeführten, daß vor vierhundert Jahren der Weizen der Advokaten in Wetter nicht blühte, sondern die Gemeinde selbst die Klagesachen in die Hand nahm, und sollte heute, bei dem Fortschritt der Volksbildung, der gesunde Menschenverstand nicht befähigt sein, in den meisten bürgerlichen Dingen ein billiges Urtheil zu finden?

Die Gegner der Schiedsgerichte antworten: Nein! – allein wir hoffen, daß das Volk durch die übertriebene Höhe der Gerichtskosten, welche so manche Familie verderben, belehrt, zu den praktischen Gewohnheiten seiner Väter zurückkehre! Der Anfang mit Einführung des Schiedsgerichts ist bereits seit 1853 mit Erfolg in Wetter gemacht und man harre nur aus!

Alles kommt auf den gemeinnützigen und versöhnlichen Sinn der Männer an, welche die Leitung des großer Ausbildung fähigen Instituts übernommen haben. Wie groß die Ersparnisse der Gemeinden sein könnten, geht aus der Thatsache hervor, daß die Eingesessenen des Kreis-Gerichts Hagen jährlich über 60.000 Thlr. Gerichtskosten, außer den Advokatengebühren, aufbringen. Wetter würde, im Verhältniß der Bevölkerung ungefähr 1500 Thlr. tragen, während sich die direkten Staatssteuern auf 2000 Thlr. belaufen. Das thörichte Volk klagt über Steuern und besteuert sich selbst durch Hader und Streit. Unsere Rechtsgelehrten

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Harkort: Geschichte des Dorfs, der Burg und der Freiheit Wetter. Gustav Butz, Hagen 1856, Seite 18. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_Wetter.pdf/18&oldid=- (Version vom 1.8.2018)