Abschriften der Lehrbücher geltend. Bologna, als die damals besuchteste Universität Italiens, steht an der Spitze dieser Hochschulen. Hier blühte das Schreibergewerbe vor allen andern und beschäftigte sogar Frauen, da die Männer zur Befriedigung des Bedürfnisses nicht ausreichten.
Der große Jurist F. C. von Savigny hat im 25. Kapitel seiner „Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter“ die gesetzliche und thatsächliche Stellung der Handschriftenhändler ein für allemal klar gestellt und ist seitdem der zuverlässige Führer auf einem Gebiete geworden, welches Kirchhoff in seinen „Handschriftenhändlern im Mittelalter“ und Wattenbach in seinem „Schriftwesen des Mittelalters“ durch reiche Einzelheiten noch vielfach erweitert haben.
Damals also wurden Handschriften nur auf Bestellung geschrieben, zu welchem Zwecke derjenige, welcher ihrer bedurfte, unmittelbar mit dem Schreiber kontrahierte. Um nun einerseits die Professoren vor unbefugter Nachschrift ihrer Hefte zu schützen, andererseits aber die Studierenden vor Übervorteilung zu bewahren, erließ die Stadt Bologna schon 1259 strenge Bestimmungen über das Handschriftenwesen und namentlich den Handschriftenhandel. Diesem Vorgange folgten im Laufe der Jahre die übrigen italienischen Universitäten. Ziemlich übereinstimmend in ihren Statuten wurden von ihnen die Schreiber und Handschriftenverleiher als Stationarii angestellt und der Gerichtsbarkeit der Hochschulen unterworfen, dafür aber auch ihrer Privilegien teilhaftig. Der Name wird von Statio, der Werkstätte des Tabellio und Librarius, hergeleitet; das Geschäft aber umfaßt, wenn auch vielfach in beschränktem Sinne, die Thätigkeit der alten Scriptores, Notarii und Librarii. Während in Italien bloß der Stationarius vorkommt, bezeichnet die pariser Universität den Stationarius zugleich als Librarius.
Die Stationarii nun waren Verleiher von Handschriften, von welchen sie einen Vorrat hielten, um sie gegen ein Mietgeld zum Abschreiben herzugeben; nebenher besorgten sie auch kommissionsweise den Verkauf alter Handschriften. Sie durften aber keinen Handel mit Handschriften treiben, d. h. sie kaufen, um sie mit Gewinn wieder zu verkaufen. Es sollte also überhaupt niemand Handschriften kaufen, als wer sie entweder selbst gebrauchen oder als Stationarius verleihen wollte. Diese Anschauung und zugleich gesetzliche Bestimmung entsprach ganz dem Zunftgeiste der Universitäten, welche das, was man damals Wissenschaft
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 013. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_01.djvu/013&oldid=- (Version vom 1.8.2018)