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faire au grand livre“, und als mit Claude Marne in Frankfurt a. M., der von 1580 bis 1586 für 2783 Gulden von Plantin bezogen hatte, in der Fastenmesse 1587 die Schlußabrechnung vorgenommen ward, wurde erst jetzt ein Rabatt von 721 Gulden 16 Kreuzer (also etwa von 26 Proz.) in Abzug gebracht; bis dahin war der Betrag im Hauptbuch voll fortgeführt worden. Da mochte denn wohl um den Rabatt und um die Höhe desselben, sowie beim Stechen genug gemarktet und gefeilscht werden!

Unterbrechungen dieses geschäftigen Treibens brachten nur die Besuche von Gelehrten, die Abwickelung der Geschäfte mit Buchdruckern und Papiermachern oder -Händlern, die Insinuationen kaiserlicher Bücherprivilegien, die Besuche des Fiskals, der nach verbotenen Büchern, nach angeblichen Libellen und Famosschriften spähte, Unterbrechungen, von denen die beiden zuletzt erwähnten recht unbehaglich empfunden wurden. Waren doch mit jenen Insinuationen zugleich auch die Mahnungen an endliche Ablieferung der für die Privilegien stipulierten Pflichtexemplare und an Bezahlung der hohen Transportspesen nach Wien (mit einem Groschen für das Pfund) verbunden und knüpften sich doch an den Besuch des Fiskals oft genug Citationen vor den Rat, später gar vor den Fiskal selbst, oder vor den Bücherkommissar. Solche Citationen trugen von vornherein einen etwas unheimlichen Charakter an sich, denn die Handhabung der Preßpolizei war regellos, rein willkürlich. Ging die Beschwerde, die zu dem Verbote Veranlassung gab, von hoher und einflußreicher Seite aus, so begann das etwa eingeleitete sogenannte Rechtsverfahren meist mit Beschlagnahme des Lagers, mit Bestrickung der Angeklagten auf das Gebiet der Stadt bis zum Austrag der Sache, wenn nicht gar sofort mit Verhaftung der vermeintlichen Delinquenten. Die aber einmal konfiszierten angeblichen Famosschriften blieben konfisziert, auch wenn die Behörde anerkennen mußte, daß sie voreilig gehandelt habe. Nur zwei Beispiele hierfür aus der sächsischen Meßpraxis in Leipzig; sie können hier angezogen werden, da die Verhältnisse an den beiden Meßplätzen sich völlig gleich gestalteten. Abraham Lamberg in Leipzig gab seit 1605, in Nachahmung der frankfurter Meßrelationen, ähnliche von Hieronymus Megiser redigierte heraus. Die vierte Relation wurde für anstößig erachtet und mit Beschlag belegt, Lamberg dann aber doch für unschuldig befunden; trotzdem erfolgte am 9. April 1607 die Schlußresolution, daß es „auß beweglichen Ursachen bey der beschehenen

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 472. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_08.djvu/025&oldid=- (Version vom 1.8.2018)