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(vom 24. März) zu verschaffen und verklagte nun im April Henning Große’s Sohn, Friedrich Große, unter dessen Firma des erstern Ostermeßkatalog von 1599 erschienen war, durch Vermittelung der Universität – der für sich allein eigentlich nur die Aufsicht über die Censur zustand – wegen Nachdruck des seinigen bei dem Administrator von Kursachsen. Henning Große wurde auch, trotz seines moralischen Vorzugsrechts, verurteilt, sich des Drucks und Vertriebs des Meßkatalogs zu enthalten und die Strafe von 30 rheinischen Gulden Gold wegen Verletzung von Lambergs Privilegium zu bezahlen. Um sein Unternehmen aufrecht erhalten zu können und das Verbot des Weiterdrucks zu umgehen, veranstaltete er nun in aller Eile und zwar angeblich als Fortsetzung der obenerwähnten in Frankfurt erschienenen „Collectio in unum corpus“ einen „Elenchus“ aller seit 1593 bis 1600 (richtiger 1594 bis 1599) erschienenen Bücher, für welchen er nun seinerseits ein kursächsisches Spezialprivilegium erhielt, und gab nun seinen Meßkatalog unter den Titeln von „Continuationes Elenchi“ heraus, deren sechs erschienen sind. Die erste „Continuatio“, der Sicherheit wegen in Eisleben gedruckt, ist von der Neujahrsmesse 1600 datiert, aber in Wirklichkeit nichts als ein Michaelismeßkatalog von 1599 und zugleich der einzige Neujahrsmeßkatalog, der, abgesehen von den Jahren 1703 bis 1709, überhaupt erschienen ist.

Lamberg suchte nun zwar Große auf Grund seines Privilegiums wenigstens an dem Einzelverkauf dieser sogenannten „Continuationes“ zu verhindern, erreichte sein Ziel aber nicht. Die sächsische Regierung wußte sich nicht anders aus der sich selbst geschaffenen Sackgasse herauszuhelfen, als daß sie entschied: jeder Teil sei bei seinem Privilegium zu schützen. Die Parteien waren verständig genug, sich zu einigen. Große gab den selbständigen Druck seiner „Continuationes“ auf, während Lamberg eine Verlängerung seines Privilegiums auf weitere 15 Jahre, bis Michaelis 1619, erlangte und nun den Meßkatalog sowohl für sich als für Große derart druckte, daß jede Partei ihre Exemplare mit der eigenen Firma erhielt und vertrieb. Nach dem Erlöschen von Lambergs Privilegium blieben Große und seine Nachfolger im unbestrittenen und ungestörten Besitz des Meßkatalogs. Diese Andeutungen müssen hier genügen; das Weitere würde in die Geschichte des leipziger, resp. norddeutschen Buchhandels gehören.

Keins der Kulturvölker Europas kann eine so ununterbrochene systematische

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 490. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_08.djvu/043&oldid=- (Version vom 1.8.2018)