Seite:Geschichte des Dt Buchhandels 1 09.djvu/023

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

mit seinen Schrecken und Greueln durch das südliche und mittlere Deutschland; eine furchtbare Reaktion, ein grausamer Rachekrieg war die natürliche Folge. Allein die Bewegung der Geister konnte durch Blut und Folter nicht erstickt werden. Der speyersche Reichstagsabschied vom 22. April 1529 suchte die Flut zu stauen; er brachte ein vorläufiges Censurgesetz, das bis zum nächsten Konzil in Kraft bleiben sollte. Es waren aber nur einige allgemeine Bestimmungen, ohne eine einzige Ausführungsanweisung; sie hatten als selbstverständliche Voraussetzung die Anstellung verständiger Männer zu Censoren. War hier die Censur zugleich von den Fürsten und Ständen des Reichs im Prinzip anerkannt, so lieferte der augsburger Reichstagsabschied vom 19. November 1530 die nähern Ausführungen zu ihrer Handhabung. Er bezeichnete seine Verordnungen zwar auch wieder nur als zeitweise, d. h. bis zum nächsten Konzil, erlassen; indessen ließ dies den durch die Reichsgesetze geschaffenen Zustand des Preßrechts unverändert fortbestehen. Der augsburger Abschied schritt logischer und energischer ein als seine Vorgänger. Die politische und soziale Revolution war fast im ganzen Lande in Blut erstickt, kleinere Bewegungen konnten den vereinigten Fürsten auf die Dauer nicht mehr gefährlich sein, und die Sicherung dessen, was die religiöse Reform ihr an Vorteilen gebracht hatte, lag der damaligen Mehrheit der Reichsstände am nächsten. Um so eher gab sie auch das freie Wort preis, das auch ihr schaden konnte, und sah es sogar nicht ungern, wenn der freien Kritik ein kaiserlicher Kappzaum angelegt wurde. So wird denn mit der niedergehenden Volksbewegung ganz Deutschland von einem theoretisch vollständig ausgebildeten Censursystem heimgesucht, dessen faktische Handhabung glücklicherweise zunächst nur noch wenig entwickelt war. Zuvörderst verbietet der Kaiser dem Kurfürsten von Sachsen und seinen Mitverwandten, den sächsischen Fürsten, irgendeine neue, den Glauben betreffende Schrift in ihren Gebieten drucken, feilhalten oder verkaufen zu lassen; dann befiehlt er den Kurfürsten, Fürsten und geistlichen und weltlichen Ständen des Reichs, nichts Neues ohne Censur drucken zu lassen, den Druckern aber ihren vollen Vornamen, Zunamen und Wohnort auf dem Druckwerk anzugeben. Schmähschriften und dergleichen Bücher werden natürlich verboten. Der Zuwiderhandelnde soll von seiner Obrigkeit an Leib und Gut gestraft werden. Sollte aber eine solche lässig befunden werden, so soll sie der kaiserliche Fiskal zur Beobachtung der

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 544. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_09.djvu/023&oldid=- (Version vom 1.8.2018)