Seite:Geschichte des Dt Buchhandels 1 09.djvu/056

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Verkaufs einer Famosschrift mit Beschlag belegt; doch erhielt seine Frau auf ihr Ansuchen alle diejenigen Bücher zurück, welche „nit famoß vnd des authors vnnd Buchtruckers namen“ trugen. In einem Ratsprotokoll vom 7. April 1554 heißt es sogar recht väterlich, man habe „die Buchführer eruordert und ihnen zugesprochen, nichts zu verkaufen, es sei denn zuvor approbiret und zugelassen“. Ziemlich gegen Ende der in diesem Bande behandelten Periode, am 27. November 1618, schärfte der Rat allen Buchdruckern und Buchführern der Stadt wiederholt nachdrücklich ein: „hinfüro kaine dergleichen ehrenrüerige, ärgerliche, schmachhaffte, Leichtfertige, unzüchtige Bücher, Schrifften, Tractatlein, Pasquill, Lieder, Zeitungen, Gemählde, Zedulen und Stich, von weß Religion dieselben seyen, hie zu drucken, hierher zu bringen, fürzulegen, haimlich oder öffentlich zu verkauffen oder einzuschieben, Und welcher Buchdrucker, Buchführer, Brieffmahler, Kupferstecher, Novellant oder Liederverkäuffer des verstands nit were, daß er gebührlichen vnterschied, waß er hie drucken, stechen, fail haben, von sich schreiben vnd verkauffen möchte oder nit, zu halten wüßte, der mag und soll die verordneten Herren über die Buchdruckereyen um Bericht fragen, seine Bücher, Lieder Schrifften, Stich und Gemählde sehen lassen und sich Bescheids erholen, was ihnen zu drucken, zu stechen, fail zu haben und zu verkauffen gebühre oder nit“.

Als der Buchhändler Andreas Asperger wegen Übertretung dieses Erlasses die Stadt am 24. Juli 1632[1] verlassen mußte, wurden sogar die beiden Censoren Hans Felix Ilsung und Hans Wolff-Zeech „vmb deßwillen, daß sie als gewessene Censores dergleichen Inn allen Rechten, Reichsabschieden vnd Polizeyordnungen hoch verbottene Famoßschrifften truckhen lassen vnnd dieselben sogar auch nachdem sie den Abtruckh zu Iren Handen Empfangen und ersehen, nit alsbald abgeschafft, sondern öffentlich fail haben lassen, auch dadurch Iren Willen vnd Consens genugsamb zur erkennen geben, Ihr Jeder vmb 50 Reichsthaler Inn Allmuesenseckhel gestrafft“. Dieses Beispiel der Bestrafung eines Censors wegen zu großer Milde steht in der Geschichte der Censur ziemlich vereinzelt da. Noch durch eine andere Eigentümlichkeit unterschied sich Augsburg in der Folge von sämtlichen übrigen Reichsstädten. Während und unmittelbar nach der Reformation fast ganz lutherisch, wurde im Laufe der Jahre und namentlich vor, in und nach dem Dreißigjährigen Krieg ein sehr großer Teil der Bürger der Stadt zum Katholizismus zurückgeführt,


Fußnoten

  1. Daselbst S. 79.


Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 577. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_09.djvu/056&oldid=- (Version vom 1.8.2018)