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und ernster Strafe nehmen, auch hierüber Bericht erstatten. Seinem bisherigen passiven Verhalten getreu, schob der Rat aber in vorkommenden Fällen alles „ad Theologos“; er wollte sich bei Hofe, des dort waltenden kirchlichen Meinungsstreites halber, „nicht verbrennen“!

Inzwischen waren die Grumbachschen Händel ausgebrochen, dazu die Flacianischen Streitigkeiten, sodaß die Stimmung des Kurfürsten August immer gereizter wurde. Sein damit und mit den spätern kryptocalvinistischen Wirren zusammenhängendes hartes Verfahren in Sachen Ernst Vögelins ist im zweiten Kapitel erwähnt worden. Unter dem 1. Oktober 1564 gelangte nun wieder ein Reskript an den Rat: durch die verdorbenen Buchdrucker würden allenthalben mancherlei schädliche und ärgerliche Traktätlein gedruckt und unter das gemeine Volk gesprengt, was nur Verwirrung der Gewissen und Aufwiegelung gegen die Obrigkeit hervorriefe. Der Rat solle daher etliche aus seinem Mittel zu allen Buchführern, welche diesen Markt in Leipzig feil hätten, schicken, um ihnen bei Verlust aller ihrer Bücher den Verkauf solch schädlicher Traktätlein und Bücher, insonderheit, was Wilhelm von Grumbach und seine Anhänger in Druck geben, und dann was etliche Theologen zu Mansfeld und anderswo gegen die Theologen der beiden Universitäten und die Landeskirche ausgehen lassen, ernstlich zu verbieten.

Die Übertragung der Preßpolizei aber an Universität und Rat zugleich findet sich zum ersten mal in dem kurfürstlichen Reskript vom 25. April 1569; es liegen darin die Keime der kursächsischen Bücherkommission, wenn auch diese Benennung erst viel später auftritt. Übrigens behielt der Rat dabei die Exekutive, während in Wittenberg Buchdrucker und Buchhändler völlig der Jurisdiktion der Universität unterworfen wurden.

Wenn dieses Reskript eine Visitation der Buchläden auch nur für die betreffende Messe angeordnet hatte, so wurde eine regelmäßige Beaufsichtigung des Meßverkehrs doch schon am 29. Dezember desselben Jahres verfügt. Endlich wurde dann am 26. Mai 1571 durch ein kurfürstliches Mandat eine Art von Regulativ für die Preßgewerbe festgestellt, welches die Reichspreßordnungen gegen Schmähschriften, gegen Bücher ohne Angabe des Verfassers und Druckorts und gegen Winkeldruckereien einschränkte, die landesgesetzlichen Censurbestimmungen mit enthielt und bestimmte, daß nur in Dresden, Wittenberg und Leipzig (und in Annaberg beim Hoflager) Druckereien bestehen dürften. Eine Verordnung

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 597. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_09.djvu/076&oldid=- (Version vom 1.8.2018)