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Seite:Geschichte des Dt Buchhandels 1 09.djvu/085

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erscheinen. Obschon mit sächsischem Privilegium begnadigt, hatten sie nicht in Leipzig gedruckt werden können; die Vorräte lagerten in Frankfurt, nur von hier aus wurden die Geschäfte mit ihnen gemacht. Und doch war ihr Betrieb nicht verboten!

In den kleinen Staatsgebieten erfolgte die Handhabung der Preßpolizei fast allein auf Grund der Reichsverordnungen, so gut es eben ging und zum Teil in recht patriarchalischer Weise. Beispielshalber mag hier nur eine Bestimmung aus der Polizeiordnung des Herzogs Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg, datiert Düsseldorf 1608, ihren Platz finden.[1] Unter der Rubrik „Buchtrucker, Verkauffer und Fürer“ wird verboten, Bücher, so den Wiedertäufern, Sakramentierern, Gotteslästerern und Aufrührerischen anhängig, oder sonstige Schmäh- und Schandbücher, -Schriften oder -Gemählde feilzuhalten und zu verkaufen. Wer nach Publizierung dieses Edikts mit solchen betreten würde, dem sollten solche Bücher, Schmäh- und Schandschriften oder Gemählde abgenommen, diese dem Herzog eingeschickt und den Verkäufern nicht mehr verstattet werden, in den Fürstentümern Bücher feil zu haben. Die Pastoren, Schultheißen, Vögte und Richter jeden Orts sollten fleißig darauf Acht haben, daß keine Bücher verkauft würden, sie seien denn vorher durch die Pastoren und Kirchendiener zugelassen. Desgleichen sollten solche Bücher u. s. w. nicht gekauft und behalten, sondern den Amtleuten und „Obristen“ unverweilt ausgeliefert werden, alles bei Strafe der Winkelprediger, d. h. bei Strafe an Leib und Leben und im Fall des Entweichens bei Konfiskation aller Güter Straffälligen.

Im Anschluß hieran sei beiläufig eine ganz ähnlich lautende Verordnung König Christians IV. von Dänemark mit erwähnt.[2] Es würden, heißt es darin, auswärts gedruckte dänische Bücher eingeführt, welche teils einige Punkte und Artikel gegen christliche Sitte und Religion, sowie unnütze Materien behandelten, teils politische präjudizierliche Irrungen veranlassen könnten. Es werden darum die früher deshalb ergangenen Befehle eingeschärft und alle Vögte, Amtleute, Bürgermeister u. s. w. ermahnt, streng auf deren Befolgung zu halten. Dabei werden die Superintendenten angewiesen, ihre Stifter gehörig zu inspizieren und ihre Priester anzuhalten, fleißig auf solche Bücher Acht zu haben und vorkommendenfalls sofort Anzeige zu erstatten.

Während so überall mit größerer oder geringerer Strafe gegen abweichende


Fußnoten

  1. Archiv IX, 243.
  2. Forordning om Danske Böger som paa fremmede Steder tryckis oc her vdi Riget indföris. Slot Schanderborg, 23. Jannarij, Anno 1617. (In der Bibliothek des Börsenvereins der deutschen Buchhändler.)


Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 606. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_09.djvu/085&oldid=- (Version vom 1.8.2018)