denjenigen Büchern, so der päbstischen Religion zuwider, allerlei Verhinderung und Gefahr wurde zugezogen werden, indem wir endlich solche auff öffentlichem privilegirten Markt wegen der fürstehenden Confiscation nicht führen dürften und wir auch der churfürstlich privilegirten Bücher, sowohl derer so von Ihrer churfürstlichen Gnaden wolverordneten Censoribus subscribiret, einer neuen Censur oder Approbation erwarten sollen: Welches Alles in effectu fast dieses Ansehen gewinnen will, als ob Ihre Churf. Gn. sowohl andere Fürsten im Reich zuwider des heiligen Reichs Ordnung verbotene Schriften in Ihren Landen zu drucken gestatteten, da doch männiglich dieser Lande bewußt, was für Ernst und Fürsichtigkeit Unsere gnädige hohe Obrigkeit hierinnen jeder Zeit gebrauchet, da alle Buchdrucker ohne Approbation einiges Buch nicht zu drucken eidlich sich verpflichtet. Überdies ist solche Anordnung zuwider der öffentlichen Marktfreiheit und gereicht zu Hinderung der Commercien auch großem Abbruch des Buchhandels.“ Die Bittsteller schließen ihr Verlangen nach Schutz mit der Bemerkung, daß jene Maßregel nicht zum Nutzen des Kaisers, sondern lediglich der Jesuiten angeordnet worden, „welche ihre Bibliotheken zu bessern, ihren Tandt auszubreiten und dagegen die reine Lehre verdeckter Weise zu verhindern vermeinen“.
Der Kurfürst übergab die obige Beschwerde seinem Oberkonsistorium zur Begutachtung und erhielt von ihm eine aus sechs Punkten bestehende und am 3. März 1609 abgefaßte staatsrechtliche Ausführung. Nachdem die Räte anerkannt haben, daß die Schmähschriftenlitteratur zum Nachteil des gemeinen Wesens mächtig überhand genommen habe und nur durch eine strenge Censur unterdrückt werden könne, erklären sie die Reichsverfassung und namentlich den speyerschen Reichsabschied von 1570 und die Reichspolizeiordnung von 1577 für völlig ausreichend, dem Unfug zu steuern. Sie vermuten deshalb, daß „das obenberegte Mandat nicht von Kaiserlicher Majestät, sondern vielmehr auff Anstifftung und zum Behuf der Jesuiten, den Churfürsten, Fürsten und Ständen des heiligen Reichs sammt allen Augsburgischen Religionsverwandten zu merklichem Abbruch ihrer Reputation, Hoheit und wahren Glaubens, sowohl den Buchführern zu großem Nachtheil verfasset, publiciret und zu Werke gerichtet worden“. Sodann führt der Bericht näher aus:
- 1) daß die kaiserliche Verordnung der Büchervisitation ohne Kenntnis der Kurfürsten und Reichsstände erfolgt sei, da sie beide angenommene
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 626. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/019&oldid=- (Version vom 1.8.2018)