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Gerichtsbarkeit am 28. Februar 1657 dem Kaiser auf dessen Erlaß vom 11. April 1656 antwortete und seine Beschwerde über die Bücherkommissare näher begründete, wurde nicht einmal eine Untersuchung der einzelnen Punkte angeordnet. Und doch ging aus dieser vielfach mit Beispielen belegten Darstellung klar hervor, daß die Bücherkommissarien in den letzten Jahren oft „einseitig und allein zugefahren waren und sich da Eingriffe erlaubt hatten, wo der Rath als ordinarius magistratus loci sich der Buchhändler anzunehmen um so dringender verpflichtet fühlte“, als es ihm mehr und mehr darauf ankommen mußte, den Besuch „dieser alten gefreyeten Messen“ zu sichern, nachdem die Buchhändler schon wiederholt gedroht hatten, „ihn zum unwiderbringlichen Abbruch des boni publici und derer agonisirenden Commercien zu quittiren“.

Aber diese Eingabe war kaum in Wien angekommen, als sich Hörnigk einen neuen Übergriff herausnahm. Er verlangte vom Rate nämlich am 28. März 1657 die Beiordnung eines Richters, um 32 Exemplare der „Meditationes Augustini“ 49 der „Confessiones“ desselben und 9 Thomas a Kempis zu konfiszieren, welche Werke der holländische Buchhändler Janson einem andern nachgedruckt haben sollte. Der Bürgermeister trug in Ermangelung jedes Beweises Bedenken, dem Antrag zu willfahren, schickte aber zum Jansonschen Diener und ließ ihn in Handgelübde nehmen, keins dieser Exemplare bis auf weitern Befehl zu verkaufen. Inzwischen fuhr Hörnigk eigenmächtig dazwischen und ließ die Bücher versiegeln. Damit aber seiner Jurisdiktion kein Eintrag geschehe, beschloß der Rat jedoch nun, was er in ähnlichen Fällen schon längst hätte veranlassen sollen, die Hörnigkschen Siegel, weil ohne seine Genehmigung angelegt, wieder abnehmen, die Bücher im Laden auf den Kornmarkt verzeichnen und es sonst bei dem vom Jansonschen Diener geleisteten Handgelübde bewenden zu lassen. So geschah es denn auch und Hörnigk, als er Ernst sah, fügte sich ohne Widerspruch.

Der neue Kaiser Leopold trat mit sehr weitgehenden Ansprüchen auf und bewies gleich durch seinen ersten Erlaß vom 7. August 1658, daß er auf Wahrung aller angeblich von seinen Vorfahren ererbten Rechte eifrig bedacht war. Wiewohl der Rat sich im März 1659 bereit erklärt hatte, „einen der kais. Maj. und dem erzherzoglichen Hause Österreich schimpflichen und verkleinerlichen Stich“, den König Karl X. Gustav

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 666. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/059&oldid=- (Version vom 1.8.2018)