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nicht einzusehen, wie sich die Buchführer gegen die Buchdrucker, Buchbinder und andere mit Grund ein Verbietungsrecht anmaßen und diese in ihren hergebrachten Gewerbebefugnissen stören dürften.

Hierbei beruhigte sich jedoch die sächsische Regierung noch nicht; auf ihr Verlangen mußten auch die fremden Buchhändler zu einer Meinungsäußerung veranlaßt werden und diese reichten denn auch einen „Vnvorgreifflichen Vorschlag, welcher gestalt die Bücher forthin könten den Formaten und Schrifften nach Taxiert werden“, und zwar direkt nach Dresden, ein. Die Bestimmungen desselben sind folgende:

„1) Doppelt Papier mit der mittelschrifft den Pallen (Ballen) zu fl. 65
  Mit Schiltle Papier mittelschrift den Pallen ,, 70
  Hoch Cron Papier, mit mittelschrift den Pll. ,, 75
  Median und Carre den Pallen mit der mittelschr ,, 80
Mit der Ciceroschrifft.
2) Doppelt den Pallen zu fl. 70
  Schiltle Papier den Pallen zu ,, 75
  Hoch Cron Papier den Pallen zu ,, 80
  Median und Carre Papier den Pallen zu ,, 85
Mit Garmond Schrifft.
3) Doppelt den Pallen zu fl. 75
  Mit schiltle den Pall. zu ,, 80
  Mit hoch Cron den Pallen zu ,, 85
  Mit Median und Carre ,, 90
Mit der petit Schrifft.
4) Doppelt den Pallen à fl. 80
  Mit schiltle den Pall. à ,, 85
  Hoch Cron den Pall. à ,, 90
  Median und Crr. à ,, 100
5) Was aber grobere Schrifften und Scholasticalia seind sollen noch weniger und geringer als fl. 45 den Pallen geschezet werden, hergegen was Griechische, hebreische und andere orientalische Sprachen seind, noch umb etwas höher als der Pallen à 105 oder 110 fl. gestellet werden.
6) Weile aber iziger viel Bücher auf schreibe Papier getruckt werden, ist dieser Vorschlag, daß dem Papier und der schrifft nach der
Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 685. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/078&oldid=- (Version vom 1.8.2018)