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nicht einzusehen, wie sich die Buchführer gegen die Buchdrucker, Buchbinder und andere mit Grund ein Verbietungsrecht anmaßen und diese in ihren hergebrachten Gewerbebefugnissen stören dürften.
Hierbei beruhigte sich jedoch die sächsische Regierung noch nicht; auf ihr Verlangen mußten auch die fremden Buchhändler zu einer Meinungsäußerung veranlaßt werden und diese reichten denn auch einen „Vnvorgreifflichen Vorschlag, welcher gestalt die Bücher forthin könten den Formaten und Schrifften nach Taxiert werden“, und zwar direkt nach Dresden, ein. Die Bestimmungen desselben sind folgende:
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Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 685. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/078&oldid=- (Version vom 1.8.2018)
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 685. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/078&oldid=- (Version vom 1.8.2018)