Seite:Geschichte des Dt Buchhandels 1 10.djvu/082

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Werke vertauschen könnten. Ein weiterer Schade sei endlich der Nachdruck. Man bitte nun den Kaiser, „dero Vätterliche sorgfalt für das gemeine Wesen auch hierinn zu bezeugen, vnd solche Verordnung zu thun, damit der täglich ie mehr und mehr zerfallende Bücherhandel restauriret vnd widerumb in vorigen flohr gebracht werde“. Die Buchhändler wären es auch zufrieden, wenn Verordnung erlassen würde, daß durch verständige Buchhändler eine rechte und billige Taxe gemacht würde. Nur wäre aller Verzug zu vermeiden.

Bestimmt formulierte Vorschläge sind mit dieser Supplik wohl nicht verbunden gewesen; man darf aber sicher annehmen, daß ein bei den frankfurter Akten befindliches Schriftstück, welches die Überschrift führt: „Neue Ordnung und Artikel für Buchhändler, Buchdrucker und Buchbinder, welche vom Reichstag zu Regensburg bestätigt werden sollen“, darin seinen Ursprung zu suchen hat, vielleicht auf Veranlassung des Reichshofrats aufgesetzt worden ist. Dieses Aktenstück, auf dessen Adreßseite der Ratsschreiber bemerkt hat: „Dem ansehen nach ist dieses eine ohnmaßgeblich vorgeschriebene Ordnung, so die Commissionen außwurcken vffgesetzt. Lect. in Sen.: den 8. Aprilis 1669“, lautet folgendermaßen.

Buchtrucker. Kein Buchtrucker soll einiges Buch, welches Er für sich trucket und verleget, verstechen, sondern selbige eintzig oder Pallenweise, jedoch in billigem Preiß, an Buchhändler, gegen Gelt, alß gut er kann und mag verkauffen.

Deßgleichen sollen Sie die Zahl der Aufflage, so Buchhandler bey ihnen trucken lassen, völlig lieffern, alle übrige Exemplarien, so auß den Zuschuß Büchern Können oder mögen ergänzet werden, nebenst den defecten gegen einer Discretion gleichermaßen dem Verleger einzuhändigen schuldig seyn und also Kein Exemplar, weder für sich, noch gesellen zurück behalten.

Buchbinder. Die Buchbinder sollen ebenmäßig keine Bücher verlegen, oder trucken lassen, sondern bey ihrem Band bleiben, welche aber nebenst ihrem Handwerck eine Krähmerey haben, und mit Kleinen Büchlein, alß Evangelien, Catechismus, Bet- und Gesangbüchlein handeln, die sollen schuldig seyn, die rohen Materien von den Buchhändlern vnd Buchtruckern zu kauffen und selber zu binden.

Kunsthändler vnd Formschneider. Den Kunsthändlern und Formschneidern mag wohl erlaubet werden, daß sie solche Bücher, welche Kunstsachen oder nothwendige Kupffer, oder Holtz-figuren, erfordern, verlegen vnd trucken lassen, jedoch daß sie solche nach Buchhändler Ordnung taxiren vnd verkauffen.

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 689. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/082&oldid=- (Version vom 1.8.2018)