Seite:Geschichte des Dt Buchhandels 1 10.djvu/095

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Können und mögen ergänzet werden, nebenst den Defecten gegen einer discretion gleicher maßen dem Verläger einzuhändigen schuldig sein, und also Kein einzig Exemplar weder vor sich noch die Gesellen zurückbehalten, und da einiger darwieder handeln solte, soll Er von Einem Hochl. Magistrat der Statt, alwo Er sich befindet und geseßen, nicht allein hochsträfflich angesehen, sondern auch seines Ehrlichen Nahmens entsezet und Keine truckerey mehr zu führen tüchtig geachtet werden.“

Abschnitt: Buchbinder, lautet: „Die Buchbinder sollen Keine Bücher verlegen oder trucken laßen, sondern bey Ihrem Band bleiben, welche aber nebenst Ihrem Handwerckh einen Laden haben, die sollen schuldig sein, die rohe Materien von den Buchhändlern zu kauffen.“

Abschnitt: Kunsthändler und Formschneider, am Ende lautet dermaßen geändert:“ – – jedoch daß sie solche gleich den Buchtruckern nicht verstechen, sondern in billichem Preiß verkauffen.“

Abschnitt: Gelehrte, Geist- und Weltliche, lautet am Schlusse jetzt so:“ – – in billichem Preis verkauffen, aber mit andern Büchern zu handlen und in frembde Handlungen sich einzumischen, wie bißhero geschehen, soll Ihnen allerdings verbotten und ganz und gar nicht gestattet werden.“

Abschnitt: Buchhandlungsverderber, ist am Schlusse noch beigesetzt: „und zu der Buchhandlung nicht gelassen werden“.

Abschnitt: Lehr Jungen, Diener etc. Absatz 2 hat folgende Zusätze erhalten: „– – die Handlung zu lernen; Ebenmäßig mögen und Können der Buchhändler hinterlaßene Wittiben und Töchter respective Ihre Männer, Successores und Erben, ob sie sich schon an andere dem Buchhandel nicht zugethane Personen verheurathen, wie auch diejenige, auff welche eine Handlung durch Successionem vel universalem vel Singularem zukombt, plenissimo Jure die Handlung fortführen und die Ihrige continuiren. Aber Buchtrucker, Buchbinder und Künstler, welche ins Künfftige neben Ihrer Kunst und Handwerckh ein Sortiment von Büchern haben wollen, sollen verbunden sein, Ihre Söhne, so zur Zeit der erlangten Ordnung vor Keine Handlungsdiener Können passirt werden, bey einem Buchhändler zum wenigsten für einen Lehrjungen in Dienst zu thun, woferne derselbe mit der Zeit einen Buchhandel zu führen gesinnet, auch nach verflossenen Lehr Jahren 2 Jahr in der frembde bey Buchhändlern sich auffhalten.“

(Infolge dieses Zusatzes fällt der nächste Abschnitt weg.)

Abschnitt: Juden, ist am Ende beigefügt: „– – mit Büchern zu handlen und trucken zu laßen“ etc., ferner nach „verbotten sein“; „welche aber nothhalber Bücher an schulden, oder underpfand an Zahlung, annehmen müssen, die sollen den ordentlichen weg des Rechtens brauchen, solche außklagen und öffentlich subhastiren, und im geringsten nicht under der Hand

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 702. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/095&oldid=- (Version vom 1.8.2018)