Seite:Geschichte des Dt Buchhandels 1 10.djvu/122

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getruckhten oder geschriebenen Catalogum seiner in Verlag habender Bücher zur handt zu bringen, darauf die Buchladen vndt andere haimbliche Gewölber vndt behalltnusen allen fleises zu visitiren vnd darob zu sein, daß aller betrug verhütet, vnd die Verbrecher der gebühr abgestraffet werden mögen.

6. Erstgedachte visitation solle auch vndt vornemblich dahin dienen, daß wieder die Reichs constitutiones insonderheit dem Religions friden vnd daß gemaine wesen keine verpothene vndt andere vnzulässige famosschrifften getruckhet vndt verkauffet werden mögen, gegen deren authores, Typographos vnd Bibliopolas neben confiscirung der Bücher, dem herkommen gemäß mit anderweither Rechtsstraffe vnnachlässig verfahren werden solle, gestallten auch zwischen vndt ausser denen Messen vmb solchen schädlichen misbrauch gänzlich einzustellen, er Volmar bey denen Buchtruckher vndt händlern zu Franckforth sothane vnuersehene visitaiones oder haimbliche vnuermerckte nachforschungen fürzunemben, vndt daß dergleichen bey andern Reichs- vndt handlsStätten beschehn, vertraute zuuerlässige correspondenz zu bestellen, vndt daß befinden iederzeuth fleissig zu berichten.

7. Erfordert die notturfft in alle wege, daß er mit Ihro Mayt. Cammergerichts Fiscalen zu Speyer in- vndt ausser der messen erhaischender notturfft nach vertrawlich concurrire vndt correspondenz pflege vndt seiner assistenz vndt ambtshilff sich auf alle weis bediene.

8. Solle er hinfüro nach einer ieden Meß nit allein einen generalem, sondern auch von jedem Buchhändler specialem Catalogum derer dahin gebrachten Bücher nebenst einem ordentlichen protocoll vndt Bericht alles dessen, waß bey ieder Meß in dem Bücher Commissariat vorgeloffen vnd abgehandlet worden zue Reichshofrath einschickhen, damit dieses dem gemainen wesen so hoch nuzliche werckh einst in seine beständige ordtnung vndt richtigkeit gesezet, vndt fürohin dabey erhallten werden möge. Waß aber außer vndt zwischen denen Messen passiret, dauon hat er iedesmahlen absonderlich Bericht zu erstatten.

9. Mit dem Kays. Cammergerichtsfiscalen hat er sich zu vnterreden vnd nebenst ihme gesambten Bericht zu erstatten, wie die bisherige patenten vndt verordtnungen gehalten worden, oder sonsten zu aufnembung deß Bücher Commissariats vnd gemainen wesens füglich zuuerbessern; wie auch welchergestalten.

10. der catalogus generalis hinfüro besser eingerichtet, ingleichen ob

11. eine Büchertax vnd waß für eine gehallten, auch wie vndt welcher gestalten selbige etwahe mit guten nuzen vndt bestand zu melioriren vndt festzustellen, wie nit weniger wie weith

12. der Magistrat zu Franckforth in visitirung auch sperrung der Buchläden, confiscirung der Bücher, bestraffung der delinquenten, aiustirung

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 729. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/122&oldid=- (Version vom 1.8.2018)