Seite:Geschichte des Dt Buchhandels 1 11.djvu/018

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Gesetzgebung ein direktes Verbot des Nachdrucks, d. h. unabhängig von einem für bestimmte Bücher erteilten Privilegium, erlassen worden. Das älteste gesetzliche Verbot dieser Art gehört schon dem ersten Drittel des 16. Jahrhunderts an. Es ist enthalten in einer Verordnung des Rats der Stadt Basel vom 28. Oktober 1531. Hier wird mit Rücksicht auf den Schaden, den die Drucker durch das Nachdrucken ihrer Werke sich gegenseitig zufügen, bestimmt, „das dan hinanfur khein trucker diser stat Basel dem anderen sine werck und bücher in dryen jaren, die nechsten nachdem die ußgangen und getruckt worden, nachtrucken … by peen 100 Rhinischer gulden, die von einem jeden, der das uberfart oder furgat, zu rechter Buß unableßlich genommen sollen werden“. In ähnlicher Weise dekretiert der nürnberger Rat unter dem 10. August 1633[1] unter Hinweis darauf, daß „die Buchtrucker undt Formschneider inn dießer Statt sich bißhero unterstanden haben, ihre Formen, Schrifften, Büechlein undt Gemähl aneinander nachzuedruckhen; welcheß aber denen, die solliche Büechlein, Gemähl und Schrifften anfänglich erfunden, gedicht, geschnitten undt mit Verlegung deroselben viel Costen darauff verwendet haben, zum großen schaeden, verderb und abbruch ihrer Nahrung geraichet hat, Solches aber zuefürkgommen“, … „daß nun hinfüro kein Buchdruckher, Formschneider, Buchführer, Verleeger oder Jehmandt anders, so Einem Rath verwandt und zugehörig, dem andern seine Bücher, gedichte, gemählte, Schrifften und formen, die Er selbsten gedicht … erfunden, geschnitten gerissen, oder auff seinen Costen verlegt hat, und die Ihme von Eines Edlen Ehrenvesten Rhats darzue verordtneten zu truckhen, außgehen und fail haben zu laßen, zugelaßen sein, in einem halben Jahr dem nechsten nach außgehung derselben, weder heimlich oder öffentlich nachtruckhen, schneiden oder reißen, oder bei anndern auff seinen Costung und Verlegung zuthun verfüegen soll. Dann welcher solches überfahren und Einem Edlen Ehrenvesten Rhatt von Jehmandt alß ein verbrecher angezeigt würdt, der solle Ihren Herrligkeiten darumb ohne gnadt zu Pueß geben und verfallen sein zehen Gullden Rheynisch und darzu die geschnitten oder getruckhten formb Exemplar unnd Bücher verfallen haben“. Während aber nach dieser Verordnung Drucker und Buchhändler nur für eine ganz kurze Zeit in der ausschließlichen Verwertung der Werke geschützt waren, so wird in der nürnberger „Erneuerten Ordnung und Artikeln, wie es fürterhin auf denen Buchdruckereyen auch mit Verlegung der Bücher


Fußnoten

  1. So in den drei vor dem Reichskammergericht verhandelten Nachdrucksprozessen, welche in den Wetzlarschen Beiträgen für Geschichte und Rechtsaltertümer (herausg. von Paul Wigand) I, 227–240, mitgeteilt werden. Bei zweien dieser Prozesse (Buchdrucker Schott zu Straßburg gegen Buchhändler Egenolph zu Frankfurt, 1533, und Hieronymus Froben und Nikolaus Episcopius zu Basel gegen Eucharius Hirtzhorn und Gotthard Hittorp zu Köln, 1535) ist aus den Akten der schließliche Ausgang des Prozesses nicht ersichtlich. In dem dritten Prozeß (Peter Kopf zu Frankfurt gegen Vögelin zu Leipzig, 1595) zeigt nach Ablauf von zwei Jahren, während welcher nur prozeßleitende Dekrete erlassen waren, der Anwalt des Appellanten an, daß sein Mandant gestorben und die Erben einen Vergleich eingegangen wären. Bei dem Strafverfahren, welches im Jahre 1575 gegen Obertus Giphanius und den straßburger Buchhändler Rihel eingeleitet wurde, steht weniger der allerdings begangene Nachdruck – von welchem Gesichtspunkt Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts, III, 79, Note 2, darauf aufmerksam macht –, als das damit konkurrierende Preßvergehen in Frage. Vergl. darüber die Rhedigersche Briefsammlung (auf der breslauer Stadtbibliothek), Bd. IX, Nr. 26–28. 46–49. 68–71 und die Festschrift der breslauer Universität zum vierhundertjährigen Jubiläum der baseler Universität – Oberti Giphanii epistolae 15 ex Cod. Mt. Rhedigerano ed. – von Th. Schirmer, Breslau 1860, S. 3 fg., S. 15–25.


Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 753. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_11.djvu/018&oldid=- (Version vom 1.8.2018)