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Tauff- und Zunamen nit unterschreibt, unrechtlicher unschuldger Weiß Laster und Ubel zumist, wo die mit Wahrheit erfunden würden, daß der geschmecht an seinem Leib, Leben oder Ehren peinlich gestrafft werden möcht, derselbig boßhafftig Lesterer soll nach Erfindung solcher Übelthat, als die Recht sagen, mit der Peen, inn welche er den unschuldigen geschmechten durch sein böse unwahrhafftige Lesterschrifft hat bringen wöllen, gestrafft werden. Und ob sich auch gleichwol die aufgelegt Schmach der zugemessen That inn der Wahrheit erfünde, soll dennoch der Außruffer solcher Schmach nach vermög der Recht und Ermessung des Richters gestrafft werden.


5.

Abschied des Reichstags zu Regensburg.

Anno 1541 auffgericht. (29. Juli.)

§. 40. Ferner haben Wir befunden, daß die Schmähschrifften, so im H. Reich hin und wieder an mehr Orten ausgebreitet werden, gemeinem Frieden nicht wenig verhinderlich und verletzlich seynd, auch zu allerhand Unruhe und Weiterung gelangen möchten: Und demnach Uns mit Churfürsten, Fürsten und gemeinen Ständen verglichen, daß hinfüro in dem Heil. Reich keine Schmähschrifften, wie die Namen haben mogen, getruckt, feyl gehabt, kaufft, noch verkaufft, sondern wo die Tichter, Trucker, Kauffer oder Verkauffer betreten, darauf eine jede Obrigkeit fleißig Aufsehens zu haben verfügen, daß dieselben nach Gelegenheit der Schmähschrifften, so bey ihnen erfunden, ernstlich und härtiglich gestrafft werden sollen.


6.

Der Römisch Kayserl. Majestat Ordnung und Reformation guter Polizei,

zu Beförderung deß gemeinen Nutzens auff dem Reichstag zu Augspurg

Anno D. 1548 auffgericht. (30. Juni.)

XXXIV. Von Schmähschrifften, Gemählden und Gemächten.

§. 1. Wiewohl Wir auch auff hiebevor gehaltenen Reichstägen Uns mit Churfürsten, Fürsten und Ständen des H. Reichs und der Abwesenden Bottschafften vereinigt und verglichen, auch Satzung und Ordnung im Druck ausgehen, und verkünden lassen haben, daß in allen Druckereyen, auch bey allen Buchführern, mit ernstem Fleiß Fürsehung gethan, daß hinführo nichts Neues, und sonderlich Schmähschrifften, Gemählds oder dergleichen, weder öffentlich noch heimlich gedicht, gedruckt, noch feil gehabt werden sollen, wie

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 777. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_A.djvu/021&oldid=- (Version vom 1.8.2018)