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Niederlegung ihres Gewerbs auch einer schweren Peen, nehmlich fünffhundert Gulden in Gold, ihren ordentlichen Obrigkeiten unabläßlich zu bezahlen, keine Bücher, klein oder groß, wie die Namen haben möchten, in Truck außgehen lassen sollen, dieselben seyn denn zuvor etc. (der Polizei-Ordnung ganz entsprechend) Alles laut und Inhalt derselben Unser Ordnung und Satzung, die Wir also durch diß Unser offen Edict auch allen und jeden verkündigen, hiermit von Römischer Kayserl. Macht ernstlich gebietend, und wollen, daß ihr solche obberührte Unser Kayserl. Ordnung und Satzung allenthalben in Unser, des Reichs und euren Fürstenthümern, Landen, Städten, Flecken, Obrigkeiten und Gebieten von Stund an offentlich auch verkündiget, derselben alles Ihres Inhalts Vollziehung thut, und gegen den überfahrnen mit obbestimmten Peenen ernstlich verfahret und handelt, und hierin niemands verschonet, auch in dem allen nicht ungehorsam noch säumig erscheinet, in keine Weise noch Wege, so lieb euch sey Unser und des Reichs schwere Ungnade, und obbestimmte Peen und Straffe zu vermeiden, das meinen Wir ernstlich. Geben in Unser und des Reichs Stadt Augspurg am letzten Tag des Monats Junii nach Christi unsers Herrn Geburth funffzehenhundert und im achtundviertzigsten, Unsers Kayserthums im acht und zwanzigsten, und Unserer Reiche im drey und dreyßigsten Jahre.

 Carol. v. A. Perenot.

Ad mandatum Caesareae et Catholicae Majestatis proprium.

 Joh. Obernburger.


8.

Abschied des Kreistags zu Erfurt

vom 27. September 1567.

§. 61. Demnach auch in dieser Verordnung Unsere Kaiserliche Commissarien der Churfürsten, Fürsten, Bottschafften und andere Crayß-Obersten, Zu- und Nachgeordnete, auch an dero statt die deputirte Crayß-Räthe und Gesandte wohlbedächtlich zu Herzen und Gemüth geführet, welchermassen nunmehr eine gute Zeit von Jahren hero allerhand unruhige, leichtfertige und üppige Leut inn- und außerhalb des Reichs sich nicht gescheuet, vielfältige Schmachschrifften, Gemählde und aufrührische Tractaten zuwider Unserer Vorfahren, Unserer und des heil. Reichs derwegen nothwendiglichen publicirten Satzungen und Ordnungen in offenen Truck ausgehen zu lassen, und zu gemeinen Märkten zu feilen Kauf zu bringen, oder sonsten in andere guthertzige Leut, und sonderlich dem gemeinen Mann zuzuschieben, darzu dann nicht weniger andere hochschädliche unwahrhaffte Gedichte entweder unter dem Schein neuer Zeitungen oder Pasquillen, hin und wieder spargirt werden,

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 780. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_A.djvu/024&oldid=- (Version vom 1.8.2018)