haben möcht, in Erkundigung solcher Ding, oder so es ihr angezeigt, darinn fahrlässig handeln, und nicht straffen würde, alsdann wollen Wir entweder selbst, wider dieselbige auch den Dichter, Trucker, oder die Buchfuhrer, Händler und Verkauffer, ernstliche Straff fürnehmen lassen, oder aber soll Unser Kayserl. Fiscal Amtswegen, dargegen auff gebührliche Straff procediren und handeln, welche Straff nach Gelegenheit, und Gestalt der Sachen Unser Kayserl. Cammer Gericht zu setzen und zu moderiren Macht und Befelch haben soll.
§. 5. Doch, wo vor dieser Zeit etwan dergleichen Bücher, Gemählds oder Schrifften hinter einen kommen, und also hinter ihme bliben wären, der soll darumb nicht gefährt werden, aber dennoch schuldig seyn, so er die befünde, dieselbige nicht weiter außzubreiten, zu verschenken oder zu verkauffen und also vorige Schmach wieder zu erneuern, sondern allweg zu thun oder dermaßen zu verwahren, daß sie niemands zu Schmach gereichen und gelangen mögen.
§. 6. Und damit solchem allem desto steiffer und eigentlicher nachgesetzt, und dergleichen Famosbücher, Schrifft oder Gemälds umb so viel mehr vermitten werde; So ordnen und setzen Wir nochmals, daß im gantzen Römischen Reich die Buchtruckereyen an keinen anderen Örtern, dann in den Städten, da Churfürsten und Fürsten ihre gewöhnliche Hoffhaltung haben, oder da Universitates seyn, oder in ansehnlichen Reichsstädten verstattet, aber sonsten alle Winckeltruckereyen gestracks abgeschafft werden sollen: Deßgleichen soll auch kein Buchdrucker zugelassen werden, der nicht zuvorderst von seiner Oberkeit, darunter er häußlich sitzet, darzu redlich ehrbar und allerdings tauglich erkennt, auch daselbst mit sonderlichem leiblichem End beladen ist, in seinem Trucken sich obberührten jetzigen und künfftigen Reichsabschieden gemäß zu erzeigen und sich aller lästerlichen und schmählichen Bücher, Gemählds und Gedicht, gäntzlich zu enthalten.
§. 7. Wann Wir auch berichtet worden sind, daß in etlichen Landen dieser Brauch oder vielmehr Mißbrauch eingerissen, da dem Glaubiger auff sein Angesinnen von seinem Schuldner oder Bürgen nicht bezahlt wird, daß er derentwegen dieselbigen mit schändlichen Gemähld oder Brieffen, öffentlich anschlagen, schelten, beschreyen und beruffen lässet. Dieweil aber auch gantz ärgerlich, auch viel Zanks und Böses verursacht, darumb es ja in keinem Gebiet, darinn Recht und Billichkeit administrirt werden kann, zu verstatten: So wollen Wir dasselbig anschlagen, auch solche Geding und Pacta den Verschreibungen einzuverleiben hiemitt gäntzlich verbotten und auffgehoben, auch allen und jeden Oberkeiten in ihrem Gebiet, mit ernstlicher Straff gegen dem jenigen, so hernach des Anschlagens sich gebrauchen würde, zu verfahren befohlen haben.
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 785. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_A.djvu/029&oldid=- (Version vom 1.8.2018)