Seite:Geschichte und Rechte des dem Geschlechte von Bibra zugetheilten Erbuntermarschallamts des Hochstifts Wirzburg, so wie auch des Bibraischen Geschlechts-Seniorats, aus Urkunden.pdf/19

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

nicht so lange, als der erstre. Nach dem Tode Heinrichs von Bibra 1602, rückte Valentin Echter von Mespelbronn, da seine Brüder Adolph und Dieterich vor ihm weggestorben waren, in das Untermarschallamt ein, nach Valentin Echtern Hanns Caspar von Bibra der Ältere 1624, nach dessen Absterben 1645, Franz Echter von Mespelbronn und mit dessen Abgang 1654, Hanns Caspar von Bibra der Jüngere. Dieser letztre erlebte die glückliche Periode, daß er mit der Erlöschung des Echterischen Mannsstamms das Erbuntermarschallamt nach einem Zeitraum von beynahe vier Jahrhunderten, nach zweymahliger Aufhebung des, seinem Geschlechte zugesicherten Alleinrechts, ein alleiniges Eigenthum seines Geschlechts werden sah. Ich habe zwar kein Document in dem Familienarchive gefunden, das dem Geschlechte dieses Alleineigenthum wörtlich zusichert; aber die folgenden Lehnbriefe bestättigen es gewiß. Der erstre von dem nachfolgenden Obermarschall Grafen Johann Otto von Dernbach den 4 Jun. 1685 dem Hanns Caspar von Bibra ausgeferigte Lehnbrief sagt mit klaren Worten: daß das Untererbmarschallamt nach der Verlöschung der Echter von Mespelbronn allein auf die von Bibra