Seite:Geschichte und Rechte des dem Geschlechte von Bibra zugetheilten Erbuntermarschallamts des Hochstifts Wirzburg, so wie auch des Bibraischen Geschlechts-Seniorats, aus Urkunden.pdf/42

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Erbuntermarschall im Genuß gehabt haben müsse. Sonderbar ist es indessen, daß diese dem Untermarschallamt von den Grafen von Henneberg beygelegten Güter weder in dem zwischen den Geschlechtern von Bibra und von der Kehr geschlossenem Vertrage, noch in irgend einem folgenden Lehnbriefe mit Namen wieder vorkommen. Alle folgende Lehnbriefe drücken sich nie anders aus, als daß sie das Marschallamt mit den Zugehörungen überhaupt ertheilen. Daß gewisse Güter bey dem Untermarschallamte geblieben seyn müssen, ist aus den gerichtlichen Acten sichtbar, die in dem Streite des Geschlechts von der Kehr mit Hannsen von Bibra, der das Untermarschallamt eigenmächtig an sich gezogen hatte, verhandelt worden sind. In diesen heißt es: Vß sollich Lehenschaft hat sie Hans von Bibra mit gewalt gestossen, hoffeten, er sollt si billig wieder zcu dem Marschalgampt lassen komen, vnd in die alt nucze, davon ingenomen, antworden;[1] ob aber alle die in dem Kehrischen Lehnbriefe und Lehnsrevers genannten und oben angezeigten Güter? das ist und bleibt


  1. Samml. verm. Nachrichten zur Sächs. Gesch. am angef. Orte.