Seite:Geschichte und Rechte des dem Geschlechte von Bibra zugetheilten Erbuntermarschallamts des Hochstifts Wirzburg, so wie auch des Bibraischen Geschlechts-Seniorats, aus Urkunden.pdf/7

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Erbuntermarschallamt und die letztern stellten bald darauf, Freytag nach Jacobi 1694 über die empfangene Würde und die derselben zugetheilten Hennebergischen Güter, die eben so wie in dem Lehnbriefe genannt werden, ihren Lehnrevers aus.[1]

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Ob die Gebrüder von der Kehr schon vor dem Tode des Dieterichs von Hohenberg vom Grafen Heinrich eine Expectanz auf das Untererbmarschallamt gehabt, oder ob sie es erst nach dem Tode des Hohenbergs, ohne Anwartschaft auf dasselbe übertragen erhalten, und was endlich Graf Heinrich für Gründe zu dieser, die Zusage seines Vaters ganz aufhebenden Belehnung gehabt habe, das alles erkennt man aus dem Lehnbriefe nicht. Der von den Söhnen Hannsens von Bibra, Berthold Friedrich, Anton und Hanns, von den Grafen von Schwarzburg im Jahr 1734 durch Kauf erworbene halbe Theil der Stadt Themar, der das Geschlecht


  1. Der Lehnbrief Grafen Heinrichs XIII und die Bestättigungsurkunde des Bischoffs Gerhard befinden sich in Schultes diplomatischer Geschichte des fürstl. Hauses Henneberg Th. II. Urk. Samml. S. 185. und 186 und der Kehrische Lehnrevers in den Sammlungen zur Sächs. Geschichte. Th. XI. S. 104 und 105.